Informationen zur Geflügelpest

(Aviäre Influenza / Vogelgrippe)

Im Alb-Donau-Kreis ist in einem größeren Geflügelbetrieb in Öllingen das hochpathogene aviäre Influenzavirus vom Subtyp H5N1 nachgewiesen und durch das Friedrich-Loeffler Institut (FLI) bestätigt worden. Um eine weitere Ausbreitung zu verhindern, wurde der Betrieb mit knapp 15.000 Tieren bereits nach der Verdachtsmeldung am Dienstagabend umgehend gesperrt. Um eine Ausbreitung der Seuche zu verhindern, wurden die Tiere gemäß tierseuchenrechtlicher Vorschriften getötet und der Tierkörperbeseitigung zugeführt.
 
Die Ursache des Viruseintrags wird derzeit durch das Veterinäramt ermittelt. Nach derzeitigem Stand ist eine Einschleppung über Wildvögel wahrscheinlich. 

Stallpflicht und Biosicherheitsmaßnahmen für Geflügelhaltungen

Aufgrund des Ausbruchs gilt vom 25. Oktober eine Stallpflicht innerhalb eines Radius von 10 Kilometern um den betroffenen Betrieb. Diese wurde über eine Allgemeinverfügung angeordnet. In dieser sind auch Karten der Schutz- und Überwachungszone enthalten.

Welche Maßnahmen das Veterinäramt ergriffen hat und welche Pflichten Geflügelhalterinnen und Geflügelhalter jetzt haben, finden Sie unten in den FAQs.

Pressemitteilungen zum Ausbruch

FAQ: Die häufigsten Fragen zur Geflügelpest

Was ist die Vogelgrippe?

Die Aviäre Influenza (Geflügelpest oder auch HPAIV), umgangssprachlich auch Vogelgrippe genannt, ist eine durch Viren ausgelöste Infektionskrankheit, die ihren natürlichen Wirt im wilden Wasservogel hat. Die Geflügelpest ist hochansteckend und verläuft bei den Tieren mit schweren allgemeinen Krankheitszeichen.

Die Krankheit wird seit einigen Jahren immer wieder in Deutschland nachgewiesen, häufig sind Wildvögel betroffen. Es treten jedoch auch immer wieder Ausbrüche in Geflügelbetrieben auf. Das Friedrich-Löffler-Institut (FLI) hat in seiner aktuellen Risikobewertung das Eintragsrisiko ausgehend von Wildvögeln in die Geflügelhaltungen bundesweit als ‚hoch‘ eingestuft. 

Wie gefährlich ist die Vogelgrippe für Menschen?

Beim Auftreten des Vogelgrippevirus in Nutzgeflügelbeständen besteht ein moderates Ansteckungsrisiko vor allem für Personen mit engem Tierkontakt, wie Beschäftigte in den betroffenen Betrieben oder Tierärztinnen und Tierärzte. Diese sind durch entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen geschützt.
 
Für die allgemeine Bevölkerung schätzt das Friedrich-Loeffler-Institut das Risiko einer Ansteckung als sehr gering ein. In Deutschland ist bislang kein Fall einer Infektion beim Menschen bekannt geworden.

Wie hat sich die Vogelgrippe im Landkreis ausgebreitet?

Der aktuelle Ausbruch betrifft einen landwirtschaftlichen Betrieb in Öllingen. Das Veterinäramt untersucht aktuell die Ursache. Eine Einschleppung durch Wildvögel gilt als wahrscheinlich.

Welche Maßnahmen hat das Landratsamt ergriffen?

Nach Bestätigung des Ausbruchs werden gemäß Geflügelpest-Verordnung folgende Maßnahmen durchgeführt:

  • Erlass einer Allgemeinverfügung, die am 25. Oktober 2025, 00:00 Uhr in Kraft tritt und ab diesem Zeitpunkt verbindlich gilt.
  • Einrichtung einer Schutzzone (3-Kilometer-Radius) und einer Überwachungszone (10-Kilometer-Radius) rund um den betroffenen Betrieb in Öllingen
  • Aufstallungspflicht für Geflügel in den beiden Zonen
  • Verbot von Transporten oder Verkauf von Geflügelprodukten in der Schutz- und Überwachungszone
  • Informationen für Geflügelhalterinnen und Geflügelhalter (tägliche Eigenkontrolle der Tiere auf Krankheitsanzeichen, Registrierungspflicht, Nagerbekämpfung) – mehr Infos finden Sie weiter unten
  • Untersuchung und Überwachung weiterer Bestände in der Umgebung
  • Öffentlichkeitsinformation und enge Abstimmung mit den Landesbehörden

Welche Pflichten habe ich als Geflügelhalterin oder -halter?

  • Aufstallungspflicht in der Schutz- und Überwachungszone
  • Kein Transport oder Verkauf von Geflügelprodukten in der Schutz- und Überwachungszone
  • Tägliche Eigenkontrolle der Tiere und sofortige Meldung bei Auffälligkeiten
  • Führen eines Bestandsregisters mit Zu- und Abgängen, Verlusten und Legeleistungen
  • Sofern die Geflügelhaltung noch nicht beim Veterinäramt registriert ist, ist das unverzüglich nachzuholen. Das gilt auch für aufgegebene Tierhaltungen. Die entsprechenden Formulare zur Meldung finden Sie hier (PDF | 424,5 KB).
  • Meldepflicht bei erhöhter Sterblichkeit oder Leistungsabfall
  • Strikte Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen (Desinfektion, Schutzkleidung, Trennung Stall/Straßenbereich)
  • Bekämpfung von Nagern im Stallumfeld sowie Dokumentation

Wie erfahre ich, ob meine Haltung betroffen ist?

Das Veterinäramt informiert alle registrierten Haltungen in den betroffenen Zonen direkt. Bitte halten Sie sich über die Webseite des Landratsamts und lokale Medien auf dem Laufenden.

Was bedeutet die Aufstallungspflicht konkret?

In den beiden Zonen Gebieten müssen Geflügelhalterinnen und -halter ihre Tiere so unterbringen, dass kein Kontakt zu Wildvögeln möglich ist, zum Beispiel in geschlossenen Ställen oder durch Überdachung der Ausläufe. Ziel ist, eine weitere Einschleppung und Verbreitung des Virus zu verhindern.

Im restlichen Kreisgebiet – außerhalb der Schutzzone und der Überwachungszone – besteht keine allgemeine Aufstallungspflicht.

Welche Biosicherheitsmaßnahmen sind verpflichtend?

Die Grafik des Friedrich-Löffler-Instituts „Nutzgeflügel schützen“ stellt dar, welche Biosicherheitsmaßnamen in einer Geflügelhaltung erforderlich sind.

Seit dem 21. Januar 2023 sind diese Maßnahmen durch eine Anordnung der Landesregierung in Baden-Württemberg auch für Geflügelhaltungen mit weniger als 1.000 Tieren verpflichtend!

Muss ich meinen Geflügelbestand registrieren?

Damit das Veterinäramt im Fall eines Ausbruchs weiß, wo sich weitere Geflügelhaltungen im Umkreis befinden, gilt grundsätzlich eine Meldepflicht: Jede und jeder der Geflügel hält, muss dieses beim Veterinäramt anmelden. Die Meldepflicht gilt ohne Ausnahme ab dem ersten Tier und ist kostenlos. Die entsprechenden Formulare zur Meldung finden Sie hier (PDF | 424,5 KB).

Muss ich meine private Geflügelhaltung registrieren lassen?

Ja. Auch Kleinstbestände mit nur einem oder wenigen Tieren müssen der Veterinärbehörde bekannt sein. Alle Halterinnen und Halter sind verpflichtet, ihre Geflügelhaltung beim Landratsamt zu registrieren. Die entsprechenden Formulare zur Meldung finden Sie hier (PDF | 424,5 KB).

Darf Geflügel noch transportiert oder verkauft werden?

In der Schutzzone gilt ein Beförderungs- und Verbringungsverbot für Geflügel, Eier, Fleisch und tierische Nebenprodukte. In der Überwachungszone gelten diese Einschränkungen ebenfalls weitgehend. Ausnahmen sind nur mit Genehmigung des Veterinäramts möglich. Der private Einkauf von Geflügelfleisch im Supermarkt ist von dem Ein- und Ausfuhrverbot nicht betroffen. 

Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen?

Zuwiderhandlungen gegen die Allgemeinverfügung oder die Geflügelpest-Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten, die mit bis zu 30.000 Euro Buße geahndet werden können.

Darf ich weiterhin Eier und Geflügel essen?

Der Verzehr von Geflügelfleisch, Eiern und sonstigen Geflügelprodukten ist unbedenklich. Selbst bei einer Infektion von Hausgeflügelbeständen ist für den Verbraucher durch den Verzehr keine Gefahr zu erwarten, weil das Virus bereits bei +70° Celsius – und damit bei der üblichen Zubereitung – sicher abgetötet wird.

Wichtig: Wie bei allen tierischen Lebensmitteln gelten die üblichen Hygieneregeln (durchgaren, Hände waschen etc.).

Dürfen Geflügelausstellungen und Märkte stattfinden?

Im gesamten Alb-Donau-Kreis sind Geflügelausstellungen, Geflügelmärkte und ähnliche Veranstaltungen aktuell verboten.

Was soll ich tun, wenn ich einen toten oder kranken Vogel finde?

Wildvögel, die schwach, teilnahmslos oder auf andere Weise krank erscheinen, auf gar keinen Fall anfassen oder mitnehmen! Stattdessen sollte der Fund bei der zuständigen Veterinärbehörde gemeldet werden. Senden Sie Ihre Hinweise während des aktuellen Ausbruchs bitte an das Bürgerpostfach frage@alb-donau-kreis.de.

Achten Sie dabei auf Fundort, Datum und Tierart. Dokumentieren Sie diese Details möglichst genau – etwa durch ein Handyfoto mit Geodaten.

Kann ich mich beim Spaziergang mit dem Virus anstecken?

Eine Ansteckung bei Spaziergängen ist sehr unwahrscheinlich. Bitte Hunde an der Leine führen und Kontakt mit Vogelkot oder Kadavern vermeiden.

Ist die Jagd derzeit erlaubt?

In der Schutzzone ist die Jagd auf Federwild untersagt, um die Ausbreitung zu verhindern.

Wie soll ich – außerhalb der Schutzzone – mit erlegtem Wildvögeln umgehen?

  • Keine Verarbeitung oder Verwertung von auffällig kranken oder toten Wildvögeln
  • Keine Weitergabe an Dritte
  • Meldung an die Veterinärbehörde bei Auffälligkeiten

Welche besonderen Meldepflichten gelten aktuell?

Jede unübliche Vogelsterblichkeit in Wildtier- oder Geflügelbeständen muss sofort gemeldet werden. Auch verendete oder erkrankte Tiere in der Jagd sind meldepflichtig.

Wo finde ich weitere Informationen zur Vogelgruppe im Allgemeinen und zum Ausbruch im Alb-Donau-Kreis?

An wen kann ich mich bei Verdacht oder Fragen wenden?

Wenn Sie Fragen haben, die über das FAQ hinausgehen, können Sie sich per E-Mail an das Bürgerpostfach frage@alb-donau-kreis.de wenden.

Bei Verdachtsmeldungen und der Registrierung von Geflügelbeständen schreiben Sie bitte ebenfalls eine E-Mail an frage@alb-donau-kreis.de. Ihre Nachricht wird schnellstmöglich an das Veterinäramt weitergeleitet.

Weitere Informationen