Wohnen

Wo kann ich wohnen?

Aufgrund der „Allgemeinverfügung zur landesinternen Verteilung von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022“ werden anspruchsberechtigte Personen zur Unterbringung zugewiesen. Die Allgemeinverfügung finden Sie hier.

Es besteht gemäß § 24 Absatz 5 Satz 2 AufenthG die gesetzliche Verpflichtung, Wohnung und gewöhnlichen Aufenthalt in dem Bezirk der jeweils zuständigen unteren Aufnahmebehörde nehmen.

Änderung von Zuweisungsentscheidungen sind nur in Ausnahmefällen möglich. Hierfür gelten die allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen.

Neben der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen und sonstigen humanitären Gründen ist das öffentliche Interesse an einer belastungsgerechten Verteilung zu berücksichtigen.

Sollten Sie den nachträglichen Wohnsitzwechsel beantragen wollen, ist ein ausgefüllter Umverteilungsantrag (PDF | 73,9 KB) mit den entsprechenden Nachweisen bei der unteren Ausländerbehörde abzugeben.

Wohnen in einer eigenen Wohnung

Für eine private Wohnung können für Sie im Rahmen der Asylbewerberleistungen die angemessenen Mietkosten übernommen werden. Es gelten die üblichen Mietobergrenzen (analog Jobcenter) und es muss bei einer privaten Wohnung ein Mietvertrag vorliegen. Hierbei ist zu unterscheiden, ob Sie in einer abgetrennten Wohneinheit wohnen oder ob Ihnen beispielsweise ein Gästezimmer innerhalb einer Privatwohnung zur Verfügung gestellt wird.

Zur Überprüfung der übernahmefähigen Mietkosten ist eine vom Vermieter auszustellende Mietbescheinigung (PDF | 350,7 KB) hilfreich.
 
Bei Fragen können Sie die zuständigen Mitarbeiterinnen unter folgender E-Mail Adresse erreichen: Asylbewerberleistungen@alb-donau-kreis.de