Registrierung und Aufenthaltserlaubnis

Aufenthaltserlaubnis wird automatisch verlängert

Für Menschen, die vor dem Krieg aus der Ukraine geflüchtet sind und die am 1. Februar eine gültige Aufenthaltserlaubnis besitzen, wird diese Aufenthaltserlaubnis automatisch bis zum 4. März 2025 verlängert.

Ein Antrag auf Verlängerung bei der zuständigen Ausländerbehörde ist nicht erforderlich. Sie müssen nicht persönlich vorbeikommen. 

Grundlage ist die am 5. Dezember 2023 in Kraft getretenen Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (249,3 KB) des Bundesinnenministeriums. Weitere Informationen finden Sie auf dem Online-Hilfeportal der Bundesregierung für Geflüchtete aus der Ukraine.

Sollen sich Schutzsuchende aus der Ukraine im Rathaus der Stadt oder Gemeinde anmelden?

Ja, bitte lassen Sie sich beim Einwohnermeldeamt im Rathaus Ihres Aufenthaltsortes melderechtlich registrieren, sofern Sie in Deutschland Schutz suchen und voraussichtlich länger bleiben werden.
 
Wer privat untergekommen ist, darf dort wohnen bleiben. Eine Anmeldung für einen Aufenthaltstitel und für den Bezug von Sozialleistungen führt nicht dazu, dass man in eine Gemeinschaftsunterbringung muss.
 
Sollten Sie sich nur zu Besuchszwecken aufhalten und keinen längerfristigen Aufenthalt beabsichtigen oder auf der Durchreise sein, ist eine Anmeldung und Registrierung nicht erforderlich.

Welche Möglichkeiten haben Menschen aus der Ukraine, sich in Deutschland aufzuhalten? Für was ist die Ausländerbehörde zuständig?

  • Ukrainische Staatsangehörige können sich mit einem biometrischen Pass für einen Kurzaufenthalt ohne Erwerbstätigkeit von bis zu 90 Tagen visumfrei im Bundesgebiet aufhalten.
  • Eine Erlaubnis zu einem weiteren anschließenden Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit von längstens 90 Tagen kann bei der zuständigen Ausländerbehörde eingeholt werden.
  • Es kann aber auch schon jetzt eine länger gültige Aufenthaltserlaubnis für Schutzsuchende gemäß § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) bei der Ausländerbehörde beantragt werden. Die Erwerbstätigkeit wird mit Erteilung der entsprechenden Aufenthaltserlaubnis erlaubt.

Dies gilt für folgende Personengruppen:

  • Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten,
  • Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben,
  • unter bestimmten Voraussetzungen Familienangehörige der ersten beiden genannten Personengruppen, auch wenn sie nicht ukrainische Staatsangehörige sind,
  • Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren.

Wie läuft die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde im Alb-Donau-Kreis ab?

Bitte wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen telefonisch über unsere Service-Hotline 0731 185-1901 oder per E-Mail an sicherheit-ordnung@alb-donau-kreis.de an die Ausländerbehörde des Landratsamtes Alb-Donau-Kreis.
 
Wir benötigen zur erstmaligen Registrierung folgende Angaben und Unterlagen:

  • Passkopie
  • Einreisenachweis (Stempel im Pass oder Flugticket)
  • Adresse Ihres aktuellen Aufenthalts
  • Kontaktperson
  • Telefon und/oder E-Mail,
  • bei Personen ohne ukrainische Staatsangehörigkeit: Ukrainische Aufenthaltserlaubnis

Bitte übersenden Sie uns die Unterlagen und Angaben per E-Mail, per Post oder reichen Sie diese persönlich während unserer Öffnungszeiten (Montag bis Freitag, 8:00 - 12.30 Uhr, Donnerstag 8:00 - 17.30 Uhr) in der Infostelle in Büro 0B-16 ein.
 
Im Anschluss erhalten Sie per Post eine Vorsprachebescheinigung zur Vorlage bei anderen Behörden. Diese dient unter anderem als Nachweis der Leistungsberechtigung bei den Leistungsbehörden.
 
Sie erhalten zudem einen Fragebogen zur Beantragung des Aufenthaltstitels sowie eine Termineinladung per Post. Den Fragebogen sollten Sie vorab ausgefüllt per Mail an sicherheit-ordnung@alb-donau-kreis.de schicken.
 
Im Rahmen des Termins finden eine gesetzlich vorgeschriebene erkennungsdienstliche Behandlung sowie die Beantragung und Prüfung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG statt. Gegebenenfalls findet die erkennungsdienstliche Behandlung auch bei einer Polizeidienststelle statt. Darüber werden Sie dann individuell informiert.

Welche Ausländerbehörde ist für mich zuständig?

Im Alb-Donau-Kreis gibt es mehrere Ausländerbehörden.

Die Ausländerbehörde des Alb-Donau-Kreises, Fachdienst Sicherheit, Ordnung und Rechtsdienst, ist für alle ausländischen Staatsangehörigen, die sich im Kreisgebiet aufhalten, zuständig. Die Außenstelle des Landkreises in Ehingen in der Hauptstraße 41 ist für ausländische Staatsangehörige in den Gemeinden um Ehingen zuständig.
 
Ausgenommen sind die Stadt Ehingen selbst sowie die Gemeinden Öpfingen, Griesingen und Oberdischingen. Hier ist die Ausländerbehörde der Stadt Ehingen zuständig. Kontaktpersonen sind Herr Schantel, erreichbar per Telefon 07391 503-340 und Frau Jovanovic, Telefon 07391 503-341 oder per E-Mail an abh.ehi@ehingen.de.

Weitere Informationen

  • Das Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg informiert hier über weitere Fragen zur Ukraine.
  • Die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration informiert auf dieser Seite sowie über diesen Flyer (PDF | 1,561 MB) (auch auf Ukrainisch) über alle wichtigen Fragen zur Einreise und zum Aufenthalt in Deutschland.