Jugendgerichtshilfe

Die Jugendgerichtshilfe befasst sich mit jungen Menschen, die eine Straftat begangen haben oder denen eine Straftat vorgeworfen wird. Die Strafmündigkeit beginnt mit dem Alter von 14 Jahren. Bei jungen Menschen im Alter von 18 bis 20 Jahren (Heranwachsende) kann unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls noch das Jugendstrafrecht angewandt werden. Im Jugendgerichtsgesetz ist geregelt, wie auf straffällige junge Menschen erzieherisch eingewirkt werden soll.

Junge Menschen zwischen 14 bis unter 21 Jahren mit Wohnsitz im Alb-Donau-Kreis und auch deren Eltern oder Erziehungsberechtigte haben Anspruch auf dieses Angebot.

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