Fleischbeschau

Allgemeines

Die Untersuchungspflicht besteht für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, andere Paarhufer, Pferde, andere Einhufer und Kaninchen, wenn das Fleisch zum Genuss für den Menschen bestimmt ist.
Für Schlachtgeflügel gelten analoge Bestimmungen.

Anmeldung zur Untersuchung

Der Alb-Donau-Kreis ist in 55 Fleischbeschaubezirke aufgeteilt, in denen jeweils ein amtlicher Tierarzt oder ein amtlicher Fachassistent die Fleischbeschau (Schlachttier- und Fleischuntersuchung) vornimmt.

In der Übersicht Untersuchungspersonal (PDF | 311,8 KB) sind die Namen, Telefonnummern und die Zuständigkeitsbereiche (einschließlich Vertreter) aufgeführt.

Die Anmeldung sollte rechtzeitig, mindestens zwei Werktage vor dem geplanten Schlachttermin, beim zuständigen Untersuchungspersonal erfolgen. Bei Rindern, Schafen, Ziegen ist vorher das Alter des Tieres mitzuteilen (BSE-Untersuchung).

Schlachttieruntersuchung (Lebendbeschau)

Die Schlachttieruntersuchung muss am Tage des Eintreffens der Schlachttiere im Schlachtbetrieb, bei Hausschlachtungen möglichst unmittelbar vor der Schlachtung erfolgen. Wenn die Tiere nicht innerhalb von 48 Stunden nach der Schlachttieruntersuchung geschlachtet worden sind, ist diese zu wiederholen. Ergibt die Schlachttieruntersuchung keinen Beanstandungsgrund, kann die Schlachterlaubnis vom Untersuchungspersonal erteilt werden.

Fleischuntersuchung

Alle Teile des geschlachteten Tieres einschließlich des Blutes müssen unverzüglich nach der Schlachtung auf ihre Genusstauglichkeit untersucht werden. Die einzelnen Untersuchungsschritte sind für jede Tierart in den Anlagen der Fleischhygieneverordnung vorgeschrieben. Bei Unklarheiten wird ein amtlicher Tierarzt zu einer Ergänzungsuntersuchung herangezogen.

Trichinenuntersuchung

Eine Trichinenuntersuchung ist für Haus- und Wildschweine, Einhufer, Dachse, Sumpfbiber und andere fleischfressende Tiere vorgeschrieben, wenn das Fleisch dieser Tiere zum Genuss für den Menschen bestimmt ist. Die Untersuchung auf Trichinen (Trichinella spiralis) wird vom Untersuchungspersonal vorgenommen. Es gibt 8 Trichinenuntersuchungsstellen im Alb-Donau-Kreis und 4 außerhalb des Alb-Donau-Kreises. Eine Übersicht dazu finden Sie hier (PDF | 14,1 KB)

Bakteriologische Untersuchung (BU)

Diese Untersuchung dient als ergänzende Untersuchung im Rahmen der Fleischuntersuchung. Als Probenmaterial werden i.d.R. Niere, Lymphknoten, Milz-, Leber- und Muskelgewebe vom amtlichen Untersuchungspersonal entnommen und an ein staatliches Untersuchungsamt verschickt. Die endgültige Beurteilung des Fleisches kann erst nach Bekanntgabe des BU-Ergebnisses erfolgen. So lange ist der Tierkörper mit allen Organen und sonstigen Teilen vorläufig beschlagnahmt.

Rückstandsuntersuchung (RU)

Die Rückstandsuntersuchung gehört zu den weiterführenden Untersuchungen. Sie dient dem Nachweis antibakteriell wirksamer Stoffe (Hemmstoffe). RU werden als Verdachtsproben oder gemäß dem Nationalen Rückstandskontrollplan (vorgeschriebene Proben) genommen. In Abhängigkeit von den Vorjahresschlachtzahlen des Landkreises Alb-Donau sind mindestens 2 % der gewerblich geschlachteten Kälber und 0,5 % aller sonstigen gewerblich geschlachteten Tiere auf Rückstände zu untersuchen. Die Proben werden vom Untersuchungspersonal auf Anforderung entnommen.

Gebühren für die Untersuchungen

In der Übersicht Gebühren (PDF | 809,2 KB) finden Sie die derzeit geltenden Gebührensätze gemäß der Gebührenverordnung  (PDF | 21,1 KB)Erzeugnisse tierischen Ursprungs.

Fragen zur Fleischhygiene-Gebührenverordnung oder zu Gebühren im gewerblichen Bereich und zu Abrechnungsmodalitäten beantwortet der Fachdienst Verbraucherschutz, Veterinärangelegenheiten gerne unter Telefon (07 31) 1 85-14 75.

Spezifiziertes Risikomaterial (SRM)

Gesetzliche Grundlagen
Mit der Verordnung zur Fleischhygienerechtlichen Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE vom 01.12.2000 (geltende Fassung vom 14.03.2002) sind in Deutschland BSE-Untersuchungen bei Schlachtrindern vorgeschrieben, die zum Zeitpunkt der Schlachtung älter als 72 Monate sind.

Mit Erlass des Ministeriums für Ernährung und Ländlicher Raum Baden-Württemberg sind seit August 2002 in Baden-Württemberg auch alle für den menschlichen Verzehr geschlachteten Schafe und Ziegen, die über 18 Monate alt sind oder bei denen ein bleibender Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat, auf TSE zu untersuchen (derzeit gebührenfrei).

Die Untersuchung muss unabhängig davon, ob es sich um gewerbliche Schlachtungen oder um so genannte Hausschlachtungen handelt, erfolgen.

Begriffsbestimmung

BSE = Bovine Spongiforme Enzephalopathie
TSE = Transmissible Spongiforme Enzephalopathie

BSE ist eine Erkrankung bei Rinder mit Veränderungen des Gehirns. Diese Krankheit wurde erstmalig 1986 in Großbritannien beschrieben. Der erste bestätigte BSE-Fall eines originär in Deutschland geborenen Rindes trat im November 2000 in Schleswig-Holstein auf.

TSE ist als Oberbegriff für diese speziellen krankhaften Gehirnveränderungen zu verstehen. Dazu gehört auch die bei Schafen und Ziegen vorkommende Traberkrankheit (Scrapie).


Was zählt zu Risikomaterial?

Rinder Risikomaterial jedoch nicht
über 12 Monate Schädel einschließlich Hirn, Augen, Zungenbein, Rückenmark

Unterkiefer Zunge vor dem Zungenfortsatz des Zungenbeinkörpers
über 24 Monate

Wirbelsäule einschließlich Rückenmarksnervenknoten (Spinalganglien)

Schwanzwirbel, Dorn- und Querfortsätze der Hals-, Brust- und Lendenwirbel, Crista sacralis mediana sowie Kreuzbeinflügel
jedes Alter

Mandeln (Tonsillen), Darm von Zwölffinger- bis Enddarm Darmgekröse

 
  alle Tierkörperteile von positiv auf BSE getesteten Tieren einschließlich der Haut

 
Schafe, Ziegen

Risikomaterial

 
über 12 Monate oder bei denen ein bleibender Zahn das Zahnfleisch durchbrochen hat

Schädel einschließlich Hirn, Augen und Mandeln (Tonsillen) Rückenmark

 
jedes Alter

Milz, Hüftdarm/Krummdarm (Ileum)

 
  alle Tierkörperteile von positiv auf BSE getesteten Tieren einschließlich der Haut

 

Wie SRM behandelt werden auch Erzeugnisse, die von Tieren stammen, denen verbotene Stoffe verabreicht wurden oder bei denen gefährliche Rückstände oder Umweltkontaminanten nachgewiesen wurden. Außerdem zählt dazu Tiermaterial aus Schlacht- oder Zerlegebetrieben, in denen SRM entfernt wird, das bei der Vorbehandlung (Sieb mit Maschenweite 6 mm) von Abwasser aufgefangen wird. Ohne Vorbehandlung sind der Inhalt von Fettabscheidern und Schlammfängen sowie andere Siebreste aus diesen Betrieben als so genanntes Material der Kategorie 1 zu entsorgen.