Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO für forst- und landwirtschaftliche Fahrzeuge sowie Sonder-Kfz (Gabelstapler)

Ansprechpartner

  • Doris Hammer
    Landratsamt Alb-Donau-Kreis, Fachdienst Verkehr und Mobilität,
    Schillerstraße 30, 89077 Ulm
    Telefon: (07 31) 1 85-11 41
    PC-Fax: (07 31) 1 85-22 11 41
    Telefax: (07 31) 1 85-14 18
    E-Mail: doris.hammer@alb-donau-kreis.de

Die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung ist erforderlich, wenn das Fahrzeug oder die Fahrzeugkombination, wegen der durch seine Verwendung spezifizierten Bauweise, von den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung abweicht (z. B. Mähdrescher – Überbreite).

In Baden-Württemberg liegt die Zuständigkeit für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge sowie Gabelstapler bei derjenigen Straßenverkehrsbehörde in dessen Bezirk der Hauptwohnsitz bzw. Firmensitz des Antragstellers liegt. Bei allen weiteren Fahrzeugen (Radlader, LKW, etc.) erteilt das Regierungspräsidium Tübingen die erforderliche Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO.

Mit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO geht immer eine Erlaubnis nach § 29 StVO einher. Weitere Informationen finden sie unter Großraum- und Schwertransporte.

Antrag

Der Antrag sollte mindestens 14 Tage vor Einsatzbeginn unter folgendem Link eingereicht werden: Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem. § 70 StVZO

Erforderliche Unterlagen:

  • Gutachten zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO eines amtlich anerkannten Sachverständigen
  • Haftungserklärung
  • Versicherungsbestätigung
  • Streckenverlauf (nur für Gabelstapler notwendig)

Formulare

Ansprechpartner

Wer macht was?

Informationspflicht gemäß Datenschutzgrundverordnung

Informationen zum Datenschutz in der Straßenverkehrsbehörde (PDF | 101,9 KB)

Formulare und Anträge

Formulare und Anträge zu verkehrsrechtlichen Genehmigungen finden Sie hier