Entschädigung für Impfschäden

Wer einen Impfschaden erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen des Impfschadens auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG).

Durch den Bundestag wurde im Juli 2000 das Gesetz zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften beschlossen. Ab 1.1.2001 sind die Vorschriften des neuen Infektionsschutzgesetzes (IfSG) anzuwenden. Die bis dahin geltenden Vorschriften des Bundesseuchengesetzes wurden weitgehend durch die §§ 60-68 IfSG ersetzt.

Im sprachlichen Begriff der Impfung ist sowohl der technische Vorgang des Einbringens des Impfstoffs in den Körper als auch der Zweck dieser Maßnahme, nämlich die Immunisierung gegen Infektionen enthalten.

Dieses Angebot können alle Bewohner des Alb-Donau-Kreises, des Stadtkreises Ulm und des Landkreises Göppingen sowie im Rahmen der orthopädischen Versorgung auch Bewohner der Landkreise Biberach, Bodenseekreis, Heidenheim, Ostalbkreis, Ravensburg, Sigmaringen, in Anspruch nehmen.

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