Leistungen zum Lebensunterhalt

Wie erhalte ich finanzielle Unterstützung für meinen Lebensunterhalt?

Sie erhalten finanzielle Leistungen, wenn Sie bedürftig sind und sich bei der Ausländerbehörde registriert haben.
 
Nach Anmeldung bei der Ausländerbehörde stellen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Vorsprachebescheinigung aus. Der Ankunftsnachweis und die Anlaufbescheinigung gelten als Nachweis der Leistungsberechtigung für die Asylbewerberleistungen. Die zustehenden Asylbewerberleistungen zahlt Ihnen der Fachdienst Flüchtlinge, Integration, staatliche Leistungen aus. Füllen Sie bitte hierzu diesen Leistungsantrag (PDF | 403,3 KB) aus und senden ihn per E-Mail an unser Postfach asylbewerberleistungen@alb-donau-kreis.de. Zusätzlich müssen folgende Dokumente (PDF | 230,9 KB) gemeinsam mit dem Antrag bei uns eingehen.

  • Sind Sie in einer Gemeinschaftsunterkunft untergekommen, erhalten Sie für die kurzfristige Versorgung einen Gutschein nach Ihrer Anmeldung vor Ort. Die Gutscheine erhalten Sie vorab, um eine erste Versorgung sicherstellen zu können. Sobald die Ihnen zustehenden Leistungen ausgezahlt werden, wird der Betrag der Gutscheine davon entsprechend in Abzug gebracht.
  • Sind Sie bei Verwandten, Freunden oder anderweitig in den Städten/ Gemeinden unterkommen, erhalten Sie einen Scheck im Landratsamt Alb-Donau-Kreis vom Fachdienst Flüchtlinge, Integration und staatliche Leistungen.
  • Grundsätzlich ist vorgesehen, die Geldleistungen auf das Konto zu überweisen oder mittels Scheck auszubezahlen.

Finanzielle Unterstützung im Notfall
In Notfällen erhalten Sie auch ohne vorherige Registrierung oder Vorsprache bei der Ausländerbehörde mit Nachweis einer Bedürftigkeit eine Soforthilfe mittels Scheck in Höhe von 150 Euro für Erwachsene und in Höhe von 100 Euro für Kinder.

Ab 1. Juni 2022: Neue Regelungen für Geflüchtete aus der Ukraine

Geflüchtete aus der Ukraine erhalten bislang Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Ab dem 1. Juni 2022 bekommen die meisten der Kriegsvertriebenen stattdessen finanzielle Unterstützung über die staatliche Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II).
 
Das betrifft alle hilfebedürftigen Menschen aus der Ukraine, die erwerbsfähig sind. Für diese Menschen sind ab diesem Zeitpunkt auch nicht mehr die Sozialämter für die Kriegsvertriebenen zuständig – im Landratsamt Alb-Donau-Kreis ist das der Fachdienst „Flüchtlinge, Integration, Staatliche Leistungen“ – sondern das Jobcenter.
Diese bundesweite Änderung nennt sich Rechtskreiswechsel und ist im April 2022 von der Bundesregierung beschlossen worden. Für die Geflüchteten soll der Rechtskreiswechsel so einfach wie möglich gemacht werden. Alle Personen, die aktuell Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, wurden deshalb direkt vom Jobcenter Alb-Donau oder dem Sozialamt angeschrieben und über die neue Leistung informiert. Das Anschreiben enthält auch den jeweiligen Leistungsantrag und ergänzende Hinweise. Kinder von erwerbsfähigen Eltern wechseln mit diesen den Rechtskreis.
 
Falls noch nicht erfolgt, bitten wir alle Geflüchteten aus der Ukraine, die vom Rechtskreiswechsel betroffen sind, zeitnah Kontakt zum Jobcenter Alb-Donau aufzunehmen. Das Jobcenter erreichen Sie unter der Rufnummer 0731-400180 oder per E-Mail jobcenter-alb-donau@jobcenter-ge.de. Dort erhalten Sie weitere Informationen zur Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch II. Aktuelle Informationen sind auch unter der Homepage https://www.jobcenter-alb-donau.de zu finden.
 
Geflüchtete aus der Ukraine, die vor dem 1. Juli 1956 geboren sind
Für hilfebedürftige geflüchtete Menschen aus der Ukraine, die das deutsche Rentenalter erreicht haben (also vor dem 1. Juli 1956 geboren wurden), ist anstatt des Fachdienstes „Flüchtlinge, Integration und staatliche Leistungen“ nun der Fachdienst „Soziale Sicherung, Jobcenter Alb-Donau“ im Landratsamt Alb-Donau-Kreis zuständig. Diese Personen haben Anspruch auf die sogenannte „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII).
 
Weitere Informationen dazu gibt der Fachdienst Soziale Sicherung, Jobcenter Alb-Donau. Dieser ist telefonisch unter der Rufnummer 07391/779-2454 oder per E-Mail ab Manfred.Ruopp@alb-donau-kreis.de erreichbar. Der Fachdienst „Soziale Sicherung, Jobcenter Alb-Donau“ im Landratsamt Alb-Donau-Kreis ist nicht mit dem Jobcenter Alb-Donau zu verwechseln.
 
Die Leistungen
Diejenigen Personen, die Leistungen nach SGB II als auch SGB XII erhalten, haben einen Anspruch auf die Sicherung des Lebensunterhalts, zudem können die Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen werden. Daneben besteht für Leistungsberechtigte nach dem SGB II Zugang zu Förder- und Qualifizierungsangeboten, wie zum Beispiel Sprachkursen, Integrationskursen sowie Weiterbildungen und Zugang zu den gesetzlichen Krankenkassen. Leistungsberechtigte nach dem SGB XII erhalten eine Krankenkassenkarte.
 
Voraussetzungen für den Rechtkreiswechsel
Damit Geflüchtete Leistungen nach SGB II erhalten können, ist eine erkennungsdienstliche Behandlung und die Vorlage einer Fiktionsbescheinigung oder eines Aufenthaltstitels nach § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes notwendig. Wenn noch keine Fiktionsbescheinigung oder ein Aufenthaltstitel vorliegt, muss dies bei der Ausländerbehörde des Alb-Donau-Kreises oder der Stadt Ehingen beantragt werden.