Bußgeld

Einspruch gegen Bußgeldbescheid

Gegen einen Bußgeldbescheid kann Einspruch eingelegt werden.

Einsprüche oder Anträge auf gerichtliche Entscheidung können schriftlich an die Bußgeldstelle gerichtet werden. Der Versand kann sowohl auf dem Briefpostweg o-der per Telefax (07 31) 1 85-14 18 erfolgen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Augenblick des Eingangs beim Landratsamt Alb-Donau-Kreis.

Es ist auch möglich, Einsprüche oder Anträge auf gerichtliche Entscheidung persönlich bei der Bußgeldstelle des Landratsamts Alb-Donau-Kreis zur Niederschrift auf-nehmen zu lassen.

Es empfiehlt sich, einen Einspruch zu begründen. Damit wird die Bußgeldstelle in die Lage versetzt, den gesamten Sachverhalt neu zu bewerten und eine neue Entschei-dung zu treffen.

Ändert die Bußgeldstelle den Bußgeldbescheid nicht, weil sie weiterhin von der Verantwortlichkeit des Betroffenen ausgeht, gibt sie das Verfahren an das Amtsgericht ab, wo in einer öffentlichen Hauptverhandlung alle Tatumstände mündlich erörtert werden.

Fristen und Termine für Einsprüche:

  • Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung (die auch nach Niederlegung bei der Post wirksam ist, wenn der Adressat nicht in seiner Wohnung angetrof-fen wird).
  • Wird die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt (z. B. Urlaub oder Krank-heit) kann innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gestellt werden. Dabei sind ent-sprechende Nachweise vorzulegen

Gebühren:

  • Die Kosten eines Bußgeldverfahrens werden vom Gesetz bestimmt und sind dem Ermessen der Bußgeldbehörde entzogen. Bei Erlass eines Bußgeldbe-scheids werden 5 % der Geldbuße als Gebühr festgesetzt, mindestens jedoch 25 Euro. Zu den Gebühren kommen noch die Auslagen der Bußgeld-stelle, wie z. B. Entschädigungen für Zeugen und Sachverständige oder Por-tokosten.