Landesblindenhilfe

Wer

  • blind ist oder
  • eine Sehschärfe auf dem besseren Auge hat, die nicht mehr als 1/50 beträgt oder
  • gleich schwere Beeinträchtigungen der Sehfähigkeit hat

kann auf Antrag Landesblindenhilfe erhalten.

Zusätzliche Voraussetzung für den Bezug von Landesblindenhilfe ist: Die blinde Person muss älter als ein Jahr alt sein.

Höhe der Landesblindenhilfe

  • Volljährige blinde Menschen: 410,00 Euro.
  • Minderjährige blinde Menschen 205,00 Euro.

Die Landesblindenhilfe wird bei Vorliegen der Voraussetzungen unabhängig vom Einkommen und Vermögen gezahlt.

Hinweise:

  • Bei Bezug von Leistungen der häuslichen Pflege oder bei vollstationärer Versorgung verringert sich die Landesblindenhilfe.
  • Eine jährliche Anpassung der Höhe des Betrags findet nicht statt.

Bitte wenden Sie sich an:

Weitere Informationen: