Zivildienstentschädigung

Im Jahre 1973 wurde das in Art. 4 Abs. 3 Grundgesetz (GG) verbriefte Recht, nicht gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen zu werden, im Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG) auf eine neue Grundlage gestellt, nachdem zuvor das Gesetz über den zivilen Ersatzdienst diese Materie geregelt hatte. 

Die Versorgung der Zivildienstleistenden wurde in §§ 47-51 ZDG geregelt. Für die Soldaten ist eine Versorgung nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zur Grundlage des Versorgungsanspruchs der Ersatzdienstleistenden gemacht worden.

Nach § 47 Abs. 1 ZDG erhält ein Dienstpflichtiger, der eine Zivildienstbeschädigung erlitten hat, nach Beendigung des Dienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG, soweit das Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. 

Dieses Angebot können alle Bewohnerinnen und Bewohner des Alb-Donau-Kreises, des Stadtkreises Ulm und des Landkreises Göppingen in Anspruch nehmen.
Gleiches gilt für die Hilfsmittelversorgung.

Wir beraten Sie gerne während unserer Dienstzeiten.

Kontakt:

Bitte wenden Sie sich per E-Mail an versorgung@alb-donau-kreis.de oder telefonisch an das Versorgungsamt unter der Rufnummer 0731 185-4302.

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