Bußgeld

Unterscheid zwischen Verwarnung und Bußgeld

Bußgeldverfahren

Das Verfahren – vom ersten Verdacht über die gerichtliche oder behördliche Entscheidung bis zur Vollstreckung – ist im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) geregelt. Die Regelungen unterscheiden sich zum Teil deutlich vom Strafprozessrecht, insbesondere von der Strafprozessordnung (StPO).

Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann der Verdächtige verwarnt werden. Dabei kann ein Verwarnungsgeld erhoben werden (geringfügig sind Ordnungswidrigkeiten, für die das Bußgeld bis 55 Euro betragen würde). Ein von der Behörde angebotenes Verwarnungsgeld wird jedoch nur wirksam, wenn es akzeptiert wird, und zwar durch Zahlung innerhalb der dafür bestimmten Frist (in der Regel eine Woche).

Eine Person, gegen die ein Bußgeldverfahren betrieben wird, heißt "Betroffener".

Das Bußgeldverfahren gliedert sich grob in drei Abschnitte:

  • Im Vorverfahren, dem ersten Abschnitt, ermittelt die Verwaltungsbehörde bzw. die Polizei das Delikt und ahndet mit dem Bußgeldbescheid.
  • Der zweite Abschnitt ist das Zwischenverfahren, in dem die Verwaltungsbehörde über einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid selbständig entscheidet und gegebenenfalls den Vorgang dann an die Staatsanwaltschaft übergibt.
  • Das gerichtliche Verfahren ist schließlich der dritte Abschnitt. Hier entscheidet in erster Instanz das Amtsgericht und bei Rechtsbeschwerden das Oberlandesgericht. Diese drei Abschnitte sind weiter untergliedert.

Bußgeldbescheid

Wenn das Verfahren nicht eingestellt wird, und wenn auch keine (wirksame) Verwarnung vorliegt (z. B. weil das Verwarnungsgeld nicht rechtzeitig gezahlt wurde), dann erlässt die Verwaltungsbehörde einen Bußgeldbescheid. Ein Bußgeldbescheid ist im Gegensatz zur Verwarnung mit zusätzlichen Kosten (Gebühren und Auslagen) verbunden. Neben der Geldbuße kann der Bußgeldbescheid noch zusätzliche Sanktionen beinhalten. So sind im Straßenverkehrsrecht ein Fahrverbot oder ein Eintrag im Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg möglich.

Vor dem Bußgeldbescheid muss der Betroffene angehört werden. Dabei muss dem Betroffenen eröffnet werden, welcher Verstoß ihm zur Last gelegt wird. Die Anhörung ist nach den Bestimmungen des § 55 OWiG durchzuführen.

Erst nach Zustellung des Bußgeldbescheides haben eventuelle Beteiligte (z. B. der Geschädigte) ein Anrecht auf Akteneinsicht (nur über einen Rechtsanwalt).

Sobald der Bußgeldbescheid rechtskräftig ist, kann er vollstreckt werden. Im Gegensatz zu Geldstrafen im Strafrecht können Bußgelder allerdings nicht in Freiheitsstrafen umgewandelt werden. Zur Beitreibung des Bußgeldes kann das zuständige Gericht gemäß § 96 OWiG Erzwingungshaft anordnen.

Rechtskraft tritt automatisch ein, wenn die Rechtsbehelfsfrist verstrichen ist, ohne dass ein wirksamer Einspruch erhoben wurde. Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen, d. h. der Einspruch ist nur wirksam, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides erhoben wird.

Verwarnung

Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde ein Verwarnungsgeld von 5,00 Euro bis 55,00 Euro erheben und eine Verwarnung aussprechen.

Lehnt der Betroffene eine Verwarnung ab oder zahlt er den Betrag nicht innerhalb der vorgeschriebenen Wochenfrist, wird über den Vorwurf der Ordnungswidrigkeit im Rahmen eines förmlichen Bußgeldverfahrens entschieden. Es wird dann in der Regel ein Bußgeldbescheid erlassen, der zusätzlich mit Gebühren und Auslagen verbunden ist.

Mit der vollständigen und fristgerechten Zahlung des Verwarnungsgeldes ist die Verwarnung wirksam und das Verfahren abgeschlossen. Sie kann nachträglich nicht mehr unter den rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten, weder durch die Verwaltungsbehörde noch durch die Gerichtsbarkeit überprüft werden.