Umtausch alter Kartenführerscheine: Frist für Führerscheine aus den Jahren 2002 bis 2004 endet im Januar 2027

Das Bild zeigt einen Führerschein

Bis zum 19. Januar 2033 müssen alle Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, in den neuen EU-Führerschein umgetauscht werden. Hintergrund ist eine EU-weite Regelung, mit der Führerscheine einheitlicher und fälschungssicherer werden sollen. Die Verpflichtung zum Umtausch ist in der Fahrerlaubnis-Verordnung bundesweit gesetzlich geregelt und wird von den zuständigen Fahrerlaubnisbehörden umgesetzt.

Um lange Wartezeiten zu vermeiden, erfolgt der Umtausch in Deutschland stufenweise nach Geburts- beziehungsweise Ausstellungsjahr. Die nächste Frist endet am 19. Januar 2027 und betrifft Kartenführerscheine, die in den Jahren 2002 bis 2004 ausgestellt wurden. Eine Ausnahme gilt für Personen, die vor 1953 geboren wurden: Sie müssen ihren Führerschein unabhängig vom Ausstellungsjahr erst bis zum 19. Januar 2033 umtauschen.
 
Wichtig ist: Der Umtausch betrifft lediglich das Führerscheindokument. Die bisherige Fahrerlaubnis bleibt unverändert bestehen. Eine erneute Fahrprüfung ist nicht erforderlich.
 
So ist der Umtausch organisiert
Für die Umtauschfrist alter Kartenführerscheine ist das Ausstellungsjahr entscheidend. Dieses ist auf der Vorderseite des Führerscheins unter der Ziffer 4a eingetragen. Für Personen, die vor 1953 geboren wurden, gilt unabhängig davon die Frist bis zum 19. Januar 2033.
 
Eine Übersicht über sämtliche Umtauschfristen ist unter www.alb-donau-kreis.de/fuehrerscheine abrufbar. Wer möchte, kann seinen alten Führerschein auch deutlich vor Ablauf der Frist umtauschen und so längere Wartezeiten vermeiden.

So funktioniert der Umtausch

  1. Antrag herunterladen oder im Rathaus abholen
    Bürgerinnen und Bürger des Alb-Donau-Kreises können den Antrag auf Umtausch ihres alten Führerscheins unter www.alb-donau-kreis.de/startseite/dienstleistungen+service/fuehrerscheine.html herunterladen und per Post an die Fahrerlaubnisbehörde senden.
     
    Die Antragsformulare liegen außerdem in den Rathäusern aus. In Ehingen sind sie anstelle des Rathauses im Vorraum des Ritterhauses (Hauptstraße 41) erhältlich.
    Eine persönliche Vorsprache bei der Fahrerlaubnisbehörde ist für die Antragstellung nicht notwendig.
  2. Notwendige Unterlagen zusammenstellen
    Für den Umtausch werden folgende Unterlagen benötigt:
    1. Kopie des gültigen Personalausweises (bei ausländischen Staatsangehörigen eine Kopie des gültigen Aufenthaltstitels und nach Möglichkeit des Reisepasses)
    2. Kopie des bisherigen Führerscheins (Vorder- und Rückseite)
    3. Aktuelles biometrisches Lichtbild (nicht älter als ein Jahr)
  3. Bei Beantragung der Klasse CE eingeschränkt (Lkw über 7,5 Tonnen) sind zusätzlich folgende Unterlagen erforderlich:
    1. Augenärztliche Bescheinigung nach Anlage 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) im Original
    2. Ärztliche Bescheinigung nach Anlage 5 FeV im Original
    3. Gegebenenfalls ein Nachweis über einen Erste-Hilfe-Kurs
  4. Antrag einreichen
    Der ausgefüllte Antrag kann zusammen mit den erforderlichen Unterlagen per Post an das Landratsamt Alb-Donau-Kreis geschickt, in dessen Hausbriefkasten eingeworfen oder bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung abgegeben werden.
     
    In Ehingen sollten Bürgerinnen und Bürger den Briefkasten der Fahrerlaubnisbehörde im Vorraum des Ritterhauses nutzen.
     
    Bei der Abgabe über die Gemeindeverwaltung können zusätzliche Gebühren anfallen.
  5. Neuen Führerschein abholen
    Bereits bei der Antragstellung kann ausgewählt werden, ob der neue Führerschein im Landratsamt oder bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung abgeholt werden soll. Bei einer Abholung über die Gemeindeverwaltung können zusätzliche Gebühren anfallen. In Ehingen erfolgt die Abholung bei der Fahrerlaubnisbehörde im Ritterhaus.
     
    Sobald der neue Führerschein vorliegt, informiert die Fahrerlaubnisbehörde die Antragstellerinnen und Antragsteller. Für die Abholung muss ein persönlicher Termin vereinbart werden – je nach gewähltem Abholort bei der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamtes oder im Rathaus.
     
    Der bisherige Führerschein muss bei diesem Termin zwingend abgegeben oder entwertet werden. Soll eine andere Person den neuen Führerschein abholen, ist eine schriftliche Vollmacht erforderlich.

Gebühren
Das Landratsamt Alb-Donau-Kreis erhebt für den Umtausch eine Gebühr von 25,30 Euro. Bei einer Antragstellung oder Abholung über die Gemeindeverwaltung können zusätzliche Gebühren hinzukommen.