Wasserentnahmen bleiben weiter eingeschränkt

Das Landratsamt Alb-Donau-Kreis hat mit Wirkung zum 15. Juni 2026 eine Rechtsverordnung erlassen, die die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern und Quellen im gesamten Kreisgebiet erheblich einschränkt. Da sich die Situation nicht verbessert hat, werden die Beschränkungen bis zum 31. Oktober 2026 verlängert. Ziel dieser Maßnahme ist es, die ökologische Funktionsfähigkeit der Gewässer zu erhalten und weitere Schäden für Flora und Fauna zu verhindern.

Ursache der aktuellen Entwicklung ist die seit mehreren Monaten anhaltende Trockenheit. Die Niederschläge im Frühjahr und Sommer blieben in Baden-Württemberg insgesamt deutlich hinter den üblichen Niederschlägen zurück. Dies hat dazu geführt, dass die Wasserstände vieler Flüsse und Bäche im Landkreis kritische Werte erreicht haben. Zudem zeigt die Wetterprognose des DWD eine trockene erste Oktoberhälfte. In Baden-Württemberg melden aktuell 81 Prozent der Pegel des Niedrigwasser-Informationszentrums extrem niedrige und 18 Prozent sehr niedrige Wasserstände (Stand 23. September 2026). Eine langanhaltende Entlastung und nachhaltige Entspannung ist derzeit nicht in Sicht.

Die Folgen für die Gewässerökologie sind erheblich: Während Niedrigwasserphasen ist die ökologische Durchgängigkeit der Gewässer deutlich beeinträchtigt. Gleichzeitig steigt der Anteil gereinigten Abwassers am Gesamtabfluss. Diese Veränderungen belasten Fische, Muscheln, Amphibien, Wasserpflanzen und zahlreiche weitere Wasserorganismen.

Die Wasserentnahme aus sämtlichen oberirdischen Gewässern und Quellen im Alb-Donau-Kreis wird daher bis Ende Oktober untersagt. Das Verbot gilt sowohl für Entnahmen im Rahmen des sogenannten Gemeingebrauchs als auch für erlaubte Wasserentnahmen, sofern die jeweilige Erlaubnis oder die Bewilligung eine entsprechende Nebenbestimmung enthält. Das Schöpfen von Wasser mit einfachen Handgefäßen sowie das Tränken von Tieren bleiben weiterhin erlaubt. Für Betroffene, die von dieser Regelung besonders betroffen sind und unzumutbare Härten nachweisen können, besteht die Möglichkeit, eine Befreiung zu beantragen. Solche Befreiungen können jedoch nur in begründeten Einzelfällen zugelassen werden.

Verstöße gegen die Rechtsverordnung können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern von bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Wir bitten die Bevölkerung, Verstöße gegen die Rechtsverordnung dem Landratsamt zu melden. Hinweise können per E-Mail an umwelt-arbeitsschutz@alb-donau-kreis.de gesendet werden. Bitte fügen Sie nach Möglichkeit ein Beweisfoto der Entnahme bei.

Die vollständige Rechtsverordnung ist auf der Internetseite des Landkreises unter www.alb-donau-kreis.de im Bereich „Bekanntmachungen“ einsehbar.

Bürgerinnen und Bürger, die Fragen zur Rechtsverordnung haben oder eine Befreiung beantragen möchten, können sich per E-Mail an das Amt für Umwelt- und Arbeitsschutz (umwelt-arbeitsschutz@alb-donau-kreis.de) wenden.