Wasserentnahmen bleiben weiter eingeschränkt

Das Landratsamt Alb-Donau-Kreis hat mit Wirkung zum 15. Juni 2026 eine Rechtsverordnung erlassen, die die Entnahme von Wasser aus Fließgewässern und Quellen im gesamten Kreisgebiet erheblich einschränkt. Aufgrund der anhaltenden Trockenheit und weil sich Wasserentnahmen auf stehende Gewässer verlagert haben, die bislang nicht von den Beschränkungen erfasst waren, sind inzwischen auch die Wasserstände in Seen, Weihern und Tümpeln deutlich gesunken.

Daher werden die Beschränkungen durch die Rechtsverordnung auf sämtliche oberirdische Gewässer ausgeweitet und bis zum 31. August 2026 verlängert. Ab dem 27. Juli 2026 ist daher auch die Entnahme von Wasser aus Seen, Weihern und Tümpeln untersagt. Ziel dieser Maßnahme ist es, die ökologische Funktionsfähigkeit der Gewässer zu erhalten und weitere Schäden für Flora und Fauna zu verhindern.

Ursache der aktuellen Entwicklung ist die seit mehreren Monaten anhaltende Trockenheit vor allem im Südosten Baden-Württembergs. Die Niederschläge blieben insgesamt deutlich hinter den für diese Jahreszeit üblichen Niederschlägen zurück. Dies hat dazu geführt, dass die Wasserstände vieler Flüsse und Bäche im Landkreis kritische Werte erreicht haben. In Baden-Württemberg melden aktuell über 50 Prozent der Pegel des Niedrigwasser-Informationszentrums extrem und sehr niedrige Wasserstände (Stand 20. Juli 2026). Da die Gewitter und Niederschläge der vergangenen Woche nur zu kurzfristigen Anstiegen der Wasserstände führten und in den kommenden Tagen kein Niederschlag erwartet wird, ist davon auszugehen, dass die Wasserstände weiter sinken.

Die Folgen für die Gewässerökologie sind erheblich: Sinkende Wasserstände führen zu höheren Wassertemperaturen und einem geringeren Sauerstoffgehalt. Gleichzeitig nimmt der Anteil an gereinigtem Abwasser am Gesamtwasserabfluss zu. Diese Veränderungen belasten Fische, Muscheln, Amphibien, Wasserpflanzen und zahlreiche weitere Wasserorganismen.

Die Wasserentnahme aus sämtlichen oberirdischen Gewässern im Alb-Donau-Kreis wird daher bis Ende August untersagt. Das Verbot gilt sowohl für Entnahmen im Rahmen des sogenannten Gemeingebrauchs als auch für erlaubte Wasserentnahmen, sofern die jeweilige Erlaubnis oder die Bewilligung eine entsprechende Nebenbestimmung enthält. Das Schöpfen von Wasser mit einfachen Handgefäßen sowie das Tränken von Tieren bleiben weiterhin erlaubt. Für Betroffene, die von dieser Regelung besonders betroffen sind und unzumutbare Härten nachweisen können, besteht die Möglichkeit, eine Befreiung zu beantragen. Solche Befreiungen können jedoch nur in begründeten Einzelfällen zugelassen werden.

Verstöße gegen die Rechtsverordnung können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern von bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Wir bitten die Bevölkerung, Verstöße gegen die Rechtsverordnung dem Landratsamt zu melden. Hinweise können per E-Mail an umwelt-arbeitsschutz@alb-donau-kreis.de gesendet werden. Bitte fügen Sie nach Möglichkeit ein Beweisfoto der Entnahme bei.

Die vollständige Rechtsverordnung ist auf der Internetseite des Landkreises unter www.alb-donau-kreis.de im Bereich „Bekanntmachungen“ einsehbar.
 
Bürgerinnen und Bürger, die Fragen zur Rechtsverordnung haben oder eine Befreiung beantragen möchten, können sich per E-Mail an umwelt-arbeitsschutz@alb-donau-kreis.de an das Amt für Umwelt- und Arbeitsschutz wenden.