Informationen zur Vogelgrippe im Alb-Donau-Kreis

Im Alb-Donau-Kreis sind im Herbst 2025 Fälle von Vogelgrippe nachgewiesen worden. Das Risiko, dass infizierte Wildvögel das Virus in Hausgeflügelbestände tragen, ist anhaltend hoch. Daher appelliert das Veterinäramt an alle Geflügelhalterinnen und -halter, die vorgeschriebenen Biosicherheitsmaßnahmen strikt einzuhalten. Die Betriebe und Hobbyhaltungen können ihre Tiere zusätzlich natürlich freiwillig aufstallen.

Weitere Informationen und häufig gestellte Fragen finden Sie unten in den FAQs.

FAQ: Die häufigsten Fragen zur Geflügelpest

Was ist die Vogelgrippe?

Die Aviäre Influenza (Geflügelpest oder auch HPAIV), umgangssprachlich auch Vogelgrippe genannt, ist eine durch Viren ausgelöste Infektionskrankheit, die ihren natürlichen Wirt im wilden Wasservogel hat. Die Geflügelpest ist hochansteckend und verläuft bei den Tieren mit schweren allgemeinen Krankheitszeichen.

Die Krankheit wird seit einigen Jahren immer wieder in Deutschland nachgewiesen, häufig sind Wildvögel betroffen. Es treten jedoch auch immer wieder Ausbrüche in Geflügelbetrieben auf. Das Friedrich-Löffler-Institut (FLI) hat in seiner aktuellen Risikobewertung das Eintragsrisiko ausgehend von Wildvögeln in die Geflügelhaltungen bundesweit als ‚hoch‘ eingestuft. 

Wie gefährlich ist die Vogelgrippe für Menschen?

Beim Auftreten des Vogelgrippevirus in Nutzgeflügelbeständen besteht ein moderates Ansteckungsrisiko vor allem für Personen mit engem Tierkontakt, wie Beschäftigte in den betroffenen Betrieben oder Tierärztinnen und Tierärzte. Diese sind durch entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen geschützt.
 
Für die allgemeine Bevölkerung schätzt das Friedrich-Loeffler-Institut das Risiko einer Ansteckung als gering ein. In Deutschland ist bislang kein Fall einer Infektion beim Menschen bekannt geworden.

Welche Pflichten habe ich als Geflügelhalterin oder -halter?

  • Strikte Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen (Desinfektion, Schutzkleidung, Trennung Stall/Straßenbereich)
  • Regelmäßige Eigenkontrolle der Tiere und sofortige Meldung bei Auffälligkeiten
  • Sofern die Geflügelhaltung noch nicht beim Veterinäramt registriert ist, ist das unverzüglich nachzuholen. Das gilt auch für aufgegebene Tierhaltungen. Die entsprechenden Formulare zur Meldung finden Sie hier (PDF | 424,5 KB).
  • Meldepflicht bei erhöhter Sterblichkeit oder Leistungsabfall

Welche Biosicherheitsmaßnahmen sind verpflichtend?

Die Grafik des Friedrich-Löffler-Instituts „Nutzgeflügel schützen“ stellt dar, welche Biosicherheitsmaßnamen in einer Geflügelhaltung erforderlich sind.

Seit dem 21. Januar 2023 sind diese Maßnahmen durch eine Anordnung der Landesregierung in Baden-Württemberg auch für Geflügelhaltungen mit weniger als 1.000 Tieren verpflichtend!

Muss ich meinen Geflügelbestand registrieren?

Damit das Veterinäramt im Fall eines Ausbruchs weiß, wo sich weitere Geflügelhaltungen im Umkreis befinden, gilt grundsätzlich eine Meldepflicht: Jede und jeder, der Geflügel hält, muss dieses beim Veterinäramt anmelden. Die Meldepflicht gilt ohne Ausnahme ab dem ersten Tier und ist kostenlos. Die entsprechenden Formulare zur Meldung finden Sie hier (PDF | 424,5 KB).

Muss ich meine private Geflügelhaltung registrieren lassen?

Ja. Auch Kleinstbestände mit nur einem oder wenigen Tieren müssen der Veterinärbehörde bekannt sein. Alle Halterinnen und Halter sind verpflichtet, ihre Geflügelhaltung beim Landratsamt zu registrieren. Die entsprechenden Formulare zur Meldung finden Sie hier (PDF | 424,5 KB).

Darf ich weiterhin Eier und Geflügel essen?

Der Verzehr von Geflügelfleisch, Eiern und sonstigen Geflügelprodukten ist unbedenklich. Selbst bei einer Infektion von Hausgeflügelbeständen ist für den Verbraucher durch den Verzehr keine Gefahr zu erwarten, weil das Virus bereits bei +70° Celsius – und damit bei der üblichen Zubereitung – sicher abgetötet wird.

Wichtig: Wie bei allen tierischen Lebensmitteln gelten die üblichen Hygieneregeln (durchgaren, Hände waschen etc.).

Was soll ich tun, wenn ich einen toten oder kranken Vogel finde?

Wildvögel, die schwach, teilnahmslos oder auf andere Weise krank erscheinen, oder tote Wildvögel nicht anfassen oder mitnehmen. Stattdessen sollte der Fund je nach Art bei der der Stadt oder Gemeinde gemeldet werden. Diese sammeln das Tier ein und stimmen sich mit dem Veterinäramt ab.

Relevant sind wildlebende Wasservögel, Greifvögel und Rabenvögel. Handelt es sich um mehrere tote Vögel, melden Sie bitte auch andere Arten wie Tauben oder Singvögel. Meldungen bitte an die Kommunen, nur außerhalb deren Öffnungszeiten und am Wochenende an die Leitstelle unter der Nummer 0731 880700. 

Achten Sie dabei auf Fundort, Datum und Tierart. Dokumentieren Sie diese Details möglichst genau – etwa durch ein Handyfoto mit Geodaten.

Kann ich mich beim Spaziergang mit dem Virus anstecken?

Eine Ansteckung bei Spaziergängen ist sehr unwahrscheinlich. Bitte Hunde an der Leine führen und Kontakt mit Vogelkot oder Kadavern vermeiden.

Jagd: Wie soll ich mit erlegten Wildvögeln umgehen?

  • Keine Verarbeitung oder Verwertung von auffällig kranken oder toten Wildvögeln
  • Keine Weitergabe an Dritte
  • Meldung an die Veterinärbehörde bei Auffälligkeiten

Welche besonderen Meldepflichten gelten aktuell?

Jede unübliche Vogelsterblichkeit in Wildtier- oder Geflügelbeständen muss sofort gemeldet werden. Auch verendete oder erkrankte Tiere in der Jagd sind meldepflichtig.

Wo finde ich weitere Informationen zur Vogelgrippe im Allgemeinen und zum Ausbruch im Alb-Donau-Kreis?

An wen kann ich mich bei Verdacht oder Fragen wenden?

Wenn Sie Fragen haben, die über das FAQ hinausgehen, können Sie sich per E-Mail an das Bürgerpostfach frage@alb-donau-kreis.de wenden.

Bei Verdachtsmeldungen und der Registrierung von Geflügelbeständen schreiben Sie bitte ebenfalls eine E-Mail an frage@alb-donau-kreis.de. Ihre Nachricht wird schnellstmöglich an das Veterinäramt weitergeleitet.

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