Nachweise für Geimpfte und Genesene

Welche Dokumente Sie für den Nachweis als geimpfte oder genesene Person benötigen, erklären Ihnen die FAQs des Ministeriums für Soziales und Integration. Das Gesundheitsamt stellt keine Nachweise für Geimpfte und Genesene aus. Bitte sehen Sie daher von Anfragen dazu ab.
 
Als Nachweis für Genesene gilt ein positiver PCR-Befund. Der Test muss mindestens 28 Tage zurückliegen und seitdem dürfen maximal 3 Monate vergangen sein. Bitte wenden Sie sich dafür an die Stelle, die den PCR-Test bei Ihnen durchgeführt hat, beispielsweise Ihren Hausarzt oder die Corona-Schwerpunktpraxis. 

Nur falls Ihr PCR-Test im Rahmen einer Reihentestung (beispielsweise im Pflegeheim oder Kindergarten) durchgeführt wurde, können Sie sich bei der Corona-Bürgerhotline des Landratsamtes melden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nennen Ihnen auf Nachfrage den Namen des Arztes, der damals die Reihentestung durchgeführt hat. Diesen können Sie kontaktieren, falls Sie Ihren PCR-Befund aus der Reihentestung nicht mehr vorliegen haben.
 
Als Nachweis für Geimpfte gelten der internationale Impfausweis (gelbes Heft), eine Impfbescheinigung, die Ihnen im Impfzentrum bzw. vom impfenden Arzt ausgestellt wurde, sowie der digitale Impfpass.

Weitere Informationen zum digitalen Impfpass finden Sie hier.

Ärztlicher Bereitschaftsdienst

Wenn Sie am Wochenende medizinische Hilfe benötigen, können Sie sich vom Festnetztelefon an den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter der Rufnummer 116 117 wenden. Bei lebensbedrohlichen Notfällen wählen Sie bitte den Notruf 112.