Finanzielle Hilfe bei Unterbringung in einem Altenpflegeheim (Hilfe zur Pflege)

Dies ist eine finanzielle Hilfe, wenn das Einkommen des Pflegebedürftigen, der Zuschuss der Pflegekasse und Unterhaltszahlungen von Kindern für die Bezahlung der Pflegeheimkosten nicht ausreichen. Leistungen werden in der Regel nur gewährt, wenn vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) Pflegebedürftigkeit ab Pflegegrad 2 festgestellt wurde. 

Pflegebedürftige aus dem Alb-Donau-Kreis, deren Einkommen und Vermögen bestimmte Grenzen nicht überschreiten, können dieses Angebot in Anspruch nehmen. 

Bitte wenden Sie sich an: