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Unterhaltssicherung
Das Unterhaltssicherungsgesetz (USG) dient dazu, dass der Lebensbedarf von Wehrpflichtigen und Ihren Angehörigen gesichert ist. Hierfür können beispielsweise allgemeine Leistungen, Überbrückungsgeld, besondere Zuwendungen, Beihilfe bei der Geburt eines Kindes, Mietbeihilfe und Wirtschaftsbeihilfe gewährt werden. Wird nach dem Grundwehrdienst ein freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst geleistet, können mit Ausnahme des Überbrückungsgeldes die genannten Leistungen weiter gewährt werden.
Bei einer Wehrübung kann eine Verdienstausfallentschädigung beantragt werden. Damit soll das bisherige Einkommen im Rahmen bestimmter Höchstgrenzen gesichert werden.
Dieses Angebot können Wehrpflichtige, die eine Wehrübung, Grund- oder Zivildienst leisten, in Anspruch nehmen. Auch Wehrpflichtige, die einen unbefristeten Wehrdienst leisten (im Verteidigungsfalle) oder an einer besonderen Auslandsverwendung teilnehmen, können eine Verdienstausfallentschädigung beantragen.
Für Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit, welche Dienstbezüge erhalten, kann keine Verdienstausfallentschädigung gewährt werden. Das gleiche gilt, wenn der Wehrpflichtige als Beamter oder Richter Dienstbezüge oder Unterhaltszuschuss beziehungsweise als Arbeitnehmer Arbeitsentgelt erhält.
Beamte, Richter, Berufssoldaten im Ruhestand, die an einer Wehrübung oder an einer besonderen Auslandsverwendung teilnehmen, können Mindestleistungen nach dem USG erhalten.
Wir bearbeiten Anträge für Einwohner des Alb-Donau-Kreises und der Stadt Ulm.
Die Formulare erhalten Sie bei unserem Fachdienst Aussiedler, Flüchtlinge, Staatliche Leistungen.
Siehe auch: Weitere Informationen und Antragsformulare.
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Das Unterhaltssicherungsgesetz (USG) dient dazu, dass der Lebensbedarf von Wehrpflichtigen und Ihren Angehörigen gesichert ist. Hierfür können beispielsweise allgemeine Leistungen, Überbrückungsgeld, besondere Zuwendungen, Beihilfe bei der Geburt eines Kindes, Mietbeihilfe und Wirtschaftsbeihilfe gewährt werden. Wird nach dem Grundwehrdienst ein freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst geleistet, können mit Ausnahme des Überbrückungsgeldes die genannten Leistungen weiter gewährt werden.
Bei einer Wehrübung kann eine Verdienstausfallentschädigung beantragt werden. Damit soll das bisherige Einkommen im Rahmen bestimmter Höchstgrenzen gesichert werden.
Dieses Angebot können Wehrpflichtige, die eine Wehrübung, Grund- oder Zivildienst leisten, in Anspruch nehmen. Auch Wehrpflichtige, die einen unbefristeten Wehrdienst leisten (im Verteidigungsfalle) oder an einer besonderen Auslandsverwendung teilnehmen, können eine Verdienstausfallentschädigung beantragen.
Für Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit, welche Dienstbezüge erhalten, kann keine Verdienstausfallentschädigung gewährt werden. Das gleiche gilt, wenn der Wehrpflichtige als Beamter oder Richter Dienstbezüge oder Unterhaltszuschuss beziehungsweise als Arbeitnehmer Arbeitsentgelt erhält.
Beamte, Richter, Berufssoldaten im Ruhestand, die an einer Wehrübung oder an einer besonderen Auslandsverwendung teilnehmen, können Mindestleistungen nach dem USG erhalten.
Wir bearbeiten Anträge für Einwohner des Alb-Donau-Kreises und der Stadt Ulm.
Die Formulare erhalten Sie bei unserem Fachdienst Aussiedler, Flüchtlinge, Staatliche Leistungen.
Siehe auch: Weitere Informationen und Antragsformulare.
Bitte wenden Sie sich an:
Ursula Fitzel
Wilhelmstraße 23 - 25, 89073 Ulm
Zimmer 2.33
Telefon (0731) 185-4389
Telefax (0731) 185224389
ursula.fitzel@alb-donau-kreis.de
Erreichbar zu den üblichen Dienstzeiten
Weitere Informationen und Antragsformulare:
Ursula Fitzel
Wilhelmstraße 23 - 25, 89073 Ulm
Zimmer 2.33
Telefon (0731) 185-4389
Telefax (0731) 185224389
ursula.fitzel@alb-donau-kreis.de
Erreichbar zu den üblichen Dienstzeiten
Weitere Informationen und Antragsformulare:
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§ 7 USG - Sonderleistungen:
Als Sonderleistungen können die Beiträgen zu bestimmten Versicherungen, zum Beispiel Haftpflicht-, Hausrat-, Rechtschutz-, Krankenversicherung, erstattet werden.
Bitte beachten Sie:
Folgendes Formular ist erforderlich:
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§ 7a USG - Mietbeihilfe:
Bitte beachten Sie:
Folgende Formulare sind erforderlich:
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§ 13 Abs. 2 USG – Verdienstausfallentschädigung:
Wenn während der Wehrübung Ihr Arbeitsverhältnis "ruht", kann eine Verdienstausfallentschädigung gewährt werden.
Folgendes Formular ist erforderlich:
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§ 13 Abs. 3 USG – Verdienstausfallentschädigung:
Auf der Grundlage der Einkommensverhältnisse während der letzten 13 Monate vor der Wehrübung kann eine Verdienstausfallentschädigung gewährt werden.
Folgendes Formular ist erforderlich:
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§ 13a USG - Leistungen für Selbstständige:
Bitte beachten Sie: Folgendes Formular ist erforderlich:
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§ 13c Abs. 1 USG - Mindestleistungen:
Für Studenten ohne Arbeitseinkommen, Arbeitnehmer, denen der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt während der Wehrübung freiwillig fortzahlt, Selbstständige usw. können zur Unterhaltssicherung und unter bestimmten Voraussetzungen die Mindestleistungen nach § 13c USG gewährt werden.
Folgendes Formular ist erforderlich:
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§ 13c Abs. 3 USG - Mindestleistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten im Ruhestand:
Beamte, Richter, Berufssoldaten, die sich im Ruhestand befinden, können unter bestimmten Voraussetzungen die Mindestleistungen nach § 13c USG zur Sicherung des Unterhalts erhalten.
Folgendes Formular ist erforderlich:
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