Geflügelpest im Landkreis Neu-Ulm bestätigt: Stallpflicht auch im Alb-Donau-Kreis und im Stadtkreis Ulm

Hier ist ein Foto von mehreren Hühner auf einer Wiese zu sehen.

Wie das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) heute bestätigte, waren verendete Möwen, die im Landkreis Neu-Ulm bei Gerlenhofen und Ludwigsfeld gefunden wurden, mit dem Geflügelpestvirus infiziert. Aufgrund der räumlichen Nähe haben sich die Veterinärämter der Kreise Neu-Ulm, Alb-Donau und Ulm unverzüglich wegen der erforderlichen Maßnahmen abgestimmt.

Um einen Eintrag der hochansteckenden Viren in Geflügelbestände zu verhindern, wird im Alb-Donau-Kreis und im Stadtkreis Ulm eine Aufstallungspflicht angeordnet. „Wir haben immer wieder vor dem anhaltend hohen Ausbruchsrisiko gewarnt und dazu aufgefordert, die Biosicherheitsmaßnahmen zu überprüfen und gegebenenfalls zu verstärken. Nun sind wir mit dem Ernstfall konfrontiert. Natürlich bedeuten die kreisweiten Aufstallungen eine Einschränkung. Aber Möwen haben einen großen Bewegungsradius und zwischenzeitlich wurden deutlich über 500 tote Vögel im Kreis Neu-Ulm gefunden. Für uns als direkte Nachbarn heißt die Devise nun größtmögliche Vorsicht. Geflügelhalterinnen und -halter müssen jetzt jeden Kontakt zwischen Wildvögeln und dem eigenen Geflügelbestand sicher verhindern. Wer dagegen verstößt, riskiert die Gesundheit seiner Tiere und gefährdet damit auch andere Geflügelbestände“, sagten die Leiter der Veterinärämter Dr. Joachim Butscher (Alb-Donau-Kreis) und Dr. Thomas Ley (Stadt Ulm).

Stallpflicht und obligatorische Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen

Die entsprechenden Allgemeinverfügungen im Alb-Donau-Kreis und im Stadtkreis Ulm treten am morgigen 25. April 2023 in Kraft. In beiden Raumschaften müssen die betroffenen Geflügelarten (dazu zählen Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasanen, Enten, Gänse, Strauße, Emus und Nandus) vorerst bis zum 21. Mai 2023 in geschlossenen Ställen oder unter einer überstehenden, dichten Abdeckung und mit einer gegen Wildvögel gesicherten Seitenbegrenzung gehalten werden. Zudem müssen Geflügelhalterinnen und Geflügelhalter die Biosicherheitsmaßnahmen konsequent einhalten. Seit dem 21. Januar 2023 sind diese unter anderem folgenden Maßnahmen durch eine Anordnung der Landesregierung in Baden-Württemberg auch für Geflügelhaltungen mit weniger als 1.000 Tieren verpflichtend:

  • Sicherung der Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder sonstigen Standorten der Vögel gegen unbefugten Zutritt.
  • Ställe oder die sonstigen Standorte der Vögel dürfen von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden.
  • Unverzügliche Reinigung und Desinfektion der Schutzkleidung nach Gebrauch, unschädliche Beseitigung von Einwegschutzkleidung.
  • Nach jeder Einstallung oder Ausstallung der Vögel müssen die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz und frei gewordenen Stallungen gereinigt und desinfiziert werden.
  • Eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung muss durchgeführt und hierüber Aufzeichnungen gemacht werden.
  • Vorhaltung einer betriebsbereiten Einrichtung zum Waschen der Hände sowie einer Einrichtung zum Wechseln und Ablegen der Kleidung und zur Desinfektion der Schuhe.

Sollte in Ausnahmefällen eine Aufstallung nicht möglich sein, werden die jeweiligen Geflügelhalterinnen und Geflügelhalter aufgerufen, sich umgehend mit dem zuständigen Veterinäramt in Verbindung zu setzen, um das weitere Vorgehen zu besprechen.
 
Die vollständigen Allgemeinverfügungen mit allen Bestimmungen sind auf den Webseiten des Alb-Donau-Kreises und der Stadt Ulm unter den Bekanntmachungen einsehbar.
 
Zudem weisen die Veterinärämter die Bevölkerung darauf hin, dass Wildvögel, die schwach, teilnahmslos oder auf andere Weise krank erscheinen, auf gar keinen Fall angefasst oder mitgenommen werden sollten. Stattdessen sollte der Fund bei der zuständigen Veterinärbehörde oder Gemeinde gemeldet werden.

Hintergrundinformationen

Die Aviäre Influenza (Geflügelpest), umgangssprachlich auch Vogelgrippe genannt, ist eine durch Viren ausgelöste, anzeigepflichtige Infektionskrankheit bei Vögeln. Sie ist hochansteckend, verläuft mit schweren allgemeinen Krankheitszeichen und endet für das betroffene Geflügel in der Regel tödlich. Das Virus kann über den direkten Kontakt von Tier zu Tier übertragen werden. Insbesondere wildlebende Wasservögel sind häufig Virusüberträger. Sie können das Virus über große Entfernungen verschleppen. Das Virus verbreitet sich auch über die Luft. Zudem ist eine indirekte Übertragung durch Fahrzeuge, Mist, Futter oder Transportkisten möglich. Der Mensch ist ebenfalls ein bedeutsamer Überträger der Seuche: Über nicht gereinigte und desinfizierte Kleider, Schuhe oder Hände kann die Geflügelpest weiterverbreitet werden. Eine Ansteckung von Menschen ist unwahrscheinlich.