Wasserentnahmen bleiben im Alb-Donau-Kreis weiter eingeschränkt: Verbot gilt weiterhin auch für Seen

Das Landratsamt Alb-Donau-Kreis hat mit Wirkung zum 15. Juni 2026 eine Rechtsverordnung erlassen, die die Entnahme von Wasser aus Fließgewässern und Quellen im gesamten Kreisgebiet erheblich einschränkt. Diese wurde bereits bis Ende August verlängert sowie auf Seen, Weihern und Tümpeln ausgeweitet.

Durch die anhaltende Trockenheit sind die Wasserstände nach wie vor kritisch, einige Bäche wie die Lone unterhalb von Westerstetten, der Altbierlinger Bach, die Ehrlos oder auch der Schmiechener See sind trockengefallen. Daher werden die Beschränkungen durch die Rechtsverordnung weiterhin für sämtliche oberirdische Gewässer beibehalten und nochmals bis zum 30. September 2026 verlängert. Ziel dieser Maßnahme ist es, die ökologische Funktionsfähigkeit der Gewässer zu erhalten und weitere Schäden für Flora und Fauna zu verhindern.

Ursache dieser Entwicklung ist die seit mehreren Monaten anhaltende Trockenheit vor allem im Südosten Baden-Württembergs. Die Niederschläge blieben insgesamt deutlich hinter den für diese Jahreszeit üblichen Niederschlägen zurück. Dies hat dazu geführt, dass die Wasserstände vieler Flüsse und Bäche im Landkreis kritische Werte erreicht haben. In Baden-Württemberg melden aktuell über 53 Prozent der Pegel des Niedrigwasser-Informationszentrums extrem niedrige und 33 Prozent sehr niedrige Wasserstände (Stand 19. August 2026). Die Niederschläge des letzten Wochenendes sorgten kurzzeitig für leichte Pegelanstiege. Eine langanhaltende Entlastung und nachhaltige Entspannung sind derzeit jedoch nicht in Sicht.

Die Folgen für die Gewässerökologie sind erheblich: Sinkende Wasserstände führen zu höheren Wassertemperaturen und einem geringeren Sauerstoffgehalt. Gleichzeitig nimmt der Anteil an gereinigtem Abwasser am Gesamtwasserabfluss zu. Diese Veränderungen belasten Fische, Muscheln, Amphibien, Wasserpflanzen und zahlreiche weitere Wasserorganismen.

Die Wasserentnahme aus sämtlichen oberirdischen Gewässern im Alb-Donau-Kreis wird daher bis Ende September untersagt. Das Verbot gilt sowohl für Entnahmen im Rahmen des sogenannten Gemeingebrauchs als auch für erlaubte Wasserentnahmen, sofern die jeweilige Erlaubnis oder die Bewilligung eine entsprechende Nebenbestimmung enthält. Das Schöpfen von Wasser mit einfachen Handgefäßen sowie das Tränken von Tieren bleiben weiterhin erlaubt. Für Betroffene, die von dieser Regelung besonders betroffen sind und unzumutbare Härten nachweisen können, besteht die Möglichkeit, eine Befreiung zu beantragen. Solche Befreiungen können jedoch nur in begründeten Einzelfällen zugelassen werden.

Verstöße gegen die Rechtsverordnung können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern von bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Wir bitten die Bevölkerung, Verstöße gegen die Rechtsverordnung dem Landratsamt zu melden. Hinweise können per E-Mail an umwelt-arbeitsschutz@alb-donau-kreis.de gesendet werden. Bitte fügen Sie nach Möglichkeit ein Beweisfoto der Entnahme bei.

Die vollständige Rechtsverordnung ist ab Montag, den 31. August 2026, auf der Internetseite des Landkreises unter www.alb-donau-kreis.de im Bereich „Bekanntmachungen“ einsehbar.

Bürgerinnen und Bürger, die Fragen zur Rechtsverordnung haben oder eine Befreiung beantragen möchten, können sich per E-Mail an umwelt-arbeitsschutz@alb-donau-kreis.de an das Amt für Umwelt- und Arbeitsschutz wenden.