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Start > Dienstleistungen A-Z > Ausländerrecht > Einladungen für ausländische Besucher Einladungen für ausländische Besucher(Verpflichtungserklärungen) Die Auslandsvertretungen der visumspflichtigen Länder verlangen für die Erteilung eines Besuchervisums (Höchstdauer 90 Tage) die Vorlage einer formellen Verpflichtungserklärung nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes. Wer sich gegenüber der für ihn zuständigen Ausländerbehörde für einen ausländischen Besucher verpflichtet, hat sämtliche öffentliche Mittel zu erstatten, die aufgewendet werden müssen. Dies umfasst
Eine abgegebene Verpflichtung erstreckt sich auf den Zeitraum des genehmigten Aufenthalts des Ausländers, wie auch auf den sich eventuell anschließenden illegalen Aufenthalt, einschließlich der Dauer bis zu einer etwaigen Abschiebung. Der ausländische Gast muss bei der Auslandsvertretung eine Reisekrankenversicherung nachweisen. Diese kann im Ausland oder von Ihnen als Besuchsempfänger im Bundesgebiet abgeschlossen werden. Nach § 68 Aufenthaltsgesetz hat die Ausländerbehörde die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Einladenden zu überprüfen. Bitte legen Sie dazu folgende Unterlagen vor:
Die Gebühr für die Bearbeitung und Beurkundung der Verpflichtungserklärung beträgt 25,00 Euro. Die Unterschrift des sich verpflichtenden Gastgebers muss amtlich bestätigt werden. Eine persönliche Vorsprache ist deshalb erforderlich. Wichtig: Besuchervisen können in Deutschland grundsätzlich nicht verlängert werden. Unrichtige oder unvollständige Angaben sind nach § 95 Aufenthaltsgesetz strafbar. Längerfristige Aufenthalte Für die Erteilung eines Visums für längerfristige Aufenthalte setzen Sie sich bitte mit unserer Ausländerbehörde in Verbindung, weil hier viele Einzelfragen zu klären sind. Diese Information ist rechtlich unverbindlich. Sollten Sie Fragen zum Ausländerrecht haben, können Sie gerne unter den bekannten Telefonnummern nachfragen. << zum Seitenanfang |