Zivildienstentschädigung

Im Jahre 1973 wurde das in Art. 4 Abs. 3 Grundgesetz (GG) verbriefte Recht, nicht gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen zu werden, im Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG) auf eine neue Grundlage gestellt, nachdem zuvor das Gesetz über den zivilen Ersatzdienst diese Materie geregelt hatte. 

Die Versorgung der Zivildienstleistenden lehnt sich im Zivildienstgesetz sehr eng an die entsprechenden Bestimmungen über die Versorgung von Soldaten nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) an und wurde in den §§ 47-51 ZDG geregelt. Wie im SVG für die Soldaten ist eine Versorgung nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zur Grundlage des Versorgungsanspruchs der Ersatzdienstleistenden gemacht worden. 

Nach § 47 Abs. 1 ZDG erhält ein Dienstpflichtiger, der eine Zivildienstbeschädigung erlitten hat, nach Beendigung des Dienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG, soweit das Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. 

Dieses Angebot können alle Bewohner des Alb-Donau-Kreises, des Stadtkreises Ulm und des Landkreises Göppingen sowie im Rahmen der orthopädischen Versorgung auch Bewohner der Landkreise Biberach, Bodenseekreis, Heidenheim, Ostalbkreis, Ravensburg, Sigmaringen in Anspruch nehmen.

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