Unterhaltsvorschuss

Änderung des Gesetzes ab 01. Juli 2017:
Kinder, die nur bei einem Elternteil leben und der andere Elternteil keinen oder keinen ausreichenden Unterhalt zahlt, können nun bis zur Volljährigkeit Unterhaltsvorschuss erhalten. Die bisherige Höchstbezugsdauer von 72 Monaten wird für alle Kinder aufgehoben. 

Für Kinder ab dem vollendeten 12. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres besteht nur dann ein Anspruch, wenn:

  • das Kind keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB II) bezieht oder
  • durch die Unterhaltsvorschussleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach SGB II vermieden werden kann oder
  • der alleinerziehende Elternteil neben den SGB II-Leistungen über ein monatliches Einkommen von mindestens 600 Euro verfügt.

Antragstellung

Der Unterhaltsvorschuss muss schriftlich beim Fachdienst Jugendhilfe beantragt werden (Kontaktdaten siehe rechts). 

Antragsunterlagen können Sie gerne telefonisch unter 0731 185-4725 anfordern oder hier herunterladen. Für persönliche Vorsprachen vereinbaren Sie bitte unter dieser Rufnummer einen Termin. 

Bitte achten Sie auf die Vollständigkeit der erforderlichen Unterlagen. Dies beschleunigt die Bearbeitung Ihres Antrages. 

Weitere Informationen finden Sie in dem Merkblatt zum Unterhaltsvorschuss unten.

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Kontakt

Landratsamt Alb-Donau-Kreis
Dezernat Jugend und Soziales
Fachdienst Jugendhilfe
Schillerstraße 30
89077 Ulm