Schülerbeförderung bei inklusiver Beschulung

Durch die Schulgesetzänderung (1. August 2015) können Schülerinnen und Schüler, bei denen ein Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot (Inklusion) festgestellt wurde, eine allgemeine Schule besuchen. 

Aus diesem Grund gelten Schüler/innen, die an einer Regelschule inklusiv beschult werden, als Regelschüler/innen und nicht mehr als Schüler/innen eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum (früher Sonderschule). 

Für die Schülerbeförderung bedeutet das:

  • Wird eine Regelschule besucht, werden die notwendigen Beförderungskosten nur dann erstattet, wenn die Mindestentfernung nach § 3 der Satzung über die Erstattung der notwendigen Beförderungskosten (SBKS) von 3 km überschritten wird.
  • Wenn die Mindestentfernung überschritten wird, werden die Beförderungskosten nach § 8 Abs. 1 SBKS grundsätzlich nur dann erstattet, wenn öffentliche Verkehrsmittel genutzt werden.
  • Ist trotz zumutbarer öffentlicher Verkehrsmittel eine Sonderbeförderung (z.B. Privatbeförderung) notwendig, muss dies durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen werden. Diesen Antrag stellt der Schulträger der Regelschule.
  • Wenn bestätigt wird, dass die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel dem Schüler/der Schülerin nicht zugemutet werden kann, kann der Schüler/die Schülerin nach § 18 SBSK vor Beginn der Beförderung beim Schulträger die Genehmigung zur Nutzung des privaten Kraftfahrzeugs beantragen. Wird der Antrag  (PDF | 339,3 KB)später als vier Wochen nach Beförderungsbeginn gestellt, so ist eine Kostenerstattung für die Zeit vor der Antragstellung ausgeschlossen.
  • Wird eine Sonderbeförderung benötigt, werden die notwendigen Beförderungskosten bis zu dem Betrag erstattet, der beim Einsatz eines privaten Kraftfahrzeuges nach § 13 Abs. 3 SBKS entsteht. Für inklusiv beschulte Schülerinnen und Schüler wird derzeit eine Kilometervergütung von 0,35 Euro erstattet.
  • Wenn auf dem Weg zur und von der Schule eine Schulwegebegleitung und keine andere o.g. Leistung benötigt wird, ist die Schulwegebegleitung (Antrag) (PDF | 243,5 KB) separat beim Schulträger zu beantragen.
  • Grundsätzlich sind Regelschüler nach § 6 SBSK ab Klasse 5 der weiterführenden Schulen eigenanteilspflichtig. Schülerinnen und Schülern, die im Rahmen der Inklusion an einer allgemeinen Schule beschult werden, kann auf Antrag  (PDF | 416,3 KB)der Eigenanteil nach § 7 Abs. 3 SBKS erlassen werden. Der Erlassantrag kann beim Schulträger für längstens ein Schuljahr beantragt werden. Geht der Antrag nach dem 3. Werktag eines Monats ein, so kann der Erlass frühestens ab dem Folgemonat erteilt werden.
  • Weitere Informationen zur Inklusion erteilt: 

    Frau Jasmin Heigele
    Schillerstraße 30
    89077 Ulm

    Tel. (0731) 185 1649
    Fax (0731) 185 22 1529