Jugendgerichtshilfe

Die Jugendgerichtshilfe befasst sich mit jungen Menschen, die eine Straftat begangen haben oder denen eine Straftat vorgeworfen wird. Die Strafmündigkeit beginnt mit dem 14. Lebensjahr. Bei jungen Menschen zwischen dem 18. und bis zum 21. Lebensjahr (Heranwachsende) kann unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls noch das Jugendstrafrecht angewendet werden. Im Jugendgerichtsgesetz ist geregelt, wie auf straffällige junge Menschen erzieherisch eingewirkt werden soll.

Junge Menschen zwischen 14 bis unter 21 Jahre mit Wohnsitz im Alb-Donau-Kreis und auch dessen Eltern oder Erziehungsberechtigte haben Anspruch auf dieses Angebot.

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