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Gewerbe- und Gaststättenrecht
Für bestimmte Arten von gewerblichen Betätigungen müssen vor Beginn Erlaubnisse beantragt werden. Die häufigsten sind:
Sofern für einen gewerblich betriebenen Markt, eine Messe oder Ausstellung gewisse Privilegien (so genannte Marktprivilegien) gelten sollen, wird auf Antrag eine solche Veranstaltung förmlich festgesetzt. Der Antrag kann formlos gestellt werden und muss die erforderlichen Angaben, wie Zeit, Ort, Veranstalter, Warenangebot, etc. enthalten.
So genannte Marktprivilegien sind z. B.:
Sämtliche Erlaubnisse sind gebührenpflichtig. Die Mindestgebühr für eine Gaststättenerlaubnis beträgt 700 Euro, für eine Reisegewerbekarte 250 Euro.
Um die Allgemeinheit und den Einzelnen vor unzuverlässigen Gewerbetreibenden zu schützen, werden Gewerbeuntersagungen ausgesprochen. Gegen die Schwarzarbeit wird zusammen mit anderen Dienststellen (wie z.B. Hauptzollamt, Polizei) vorgegangen.
Kontakt:
Andrea Schmid
Für bestimmte Arten von gewerblichen Betätigungen müssen vor Beginn Erlaubnisse beantragt werden. Die häufigsten sind:
- Gaststättengewerbe
jedoch nur sofern alkoholische Getränke verabreicht werden sollen. Aber auch erlaubnisfreie Betriebe haben die für Gaststätten geltenden Bestimmungen zu beachten, z.B. Sperrzeit, lebensmittelhygienische Vorschriften. Antrag auf Gaststättenerlaubnis - Betätigung als Makler, Bauträger oder Baubetreuer
Typisch hierfür sind die Vermittlung des Kaufs von Immobilien, der Vergabe von Darlehen, bestimmten Geldanlagen oder das Abwickeln von Bauvorhaben mit Geldern der zukünftigen Eigentümer. Antrag auf Erteilung – Verlängerung einer Maklererlaubnis - Reisegewerbe
Wer beispielsweise von Haus zu Haus geht oder außerhalb eines festen Ladens Waren verkaufen oder sich als Schausteller betätigen möchte, muss dafür eine Reisegewerbekarte vorweisen können. Antrag Reisegewerbekarte - Spielhallenbetrieb
An die Räume und deren Ausstattung mit Spielgeräten werden besondere Anforderungen gestellt. Sie dienen primär dem Jugendschutz und sollen die übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs eindämmen. Wird noch nachgereicht, da noch nicht verfügbar
Sofern für einen gewerblich betriebenen Markt, eine Messe oder Ausstellung gewisse Privilegien (so genannte Marktprivilegien) gelten sollen, wird auf Antrag eine solche Veranstaltung förmlich festgesetzt. Der Antrag kann formlos gestellt werden und muss die erforderlichen Angaben, wie Zeit, Ort, Veranstalter, Warenangebot, etc. enthalten.
So genannte Marktprivilegien sind z. B.:
- bei gewissen Betätigungen entfällt die Reisegewerbekartenpflicht,
- hier dürfen Waren verkauft werden, die sonst im Reisegewerbe verboten sind,
- abweichende Regelungen vom Ladenschlussrecht.
Sämtliche Erlaubnisse sind gebührenpflichtig. Die Mindestgebühr für eine Gaststättenerlaubnis beträgt 700 Euro, für eine Reisegewerbekarte 250 Euro.
Um die Allgemeinheit und den Einzelnen vor unzuverlässigen Gewerbetreibenden zu schützen, werden Gewerbeuntersagungen ausgesprochen. Gegen die Schwarzarbeit wird zusammen mit anderen Dienststellen (wie z.B. Hauptzollamt, Polizei) vorgegangen.
Kontakt:
Andrea Schmid
| Anschrift: | Landratsamt Alb-Donau-Kreis, Fachdienst Ordnung und Verkehr, Schillerstraße 30, 89077 Ulm |
| Telefon: | (07 31) 1 85-14 48 |
| PC-Fax: | (07 31) 1 85-22 14 48 |
| Telefax: | (07 31) 1 85-14 92 |
| E-Mail: | andrea.schmid@alb-donau-kreis.de |