Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen
für getrennte Erfassung von Altstoffen
durch Strassensammlung

(Stand: 1. Januar 2004)


Zuschuss für Altpapier und Kartonagen
  1. Für die jeweils getrennte Erfassung von Druckerzeugnissen (Zeitungen, Zeitschriften, Kataloge) und Kartonagen durch Straßensammlung gewährt der Alb-Donau-Kreis den örtlichen Vereinen, Schulen und örtlichen Organisationen, die für kulturelle, caritative und sportliche Zwecke tätig sind, einen Zuschuss.
    Der Zuschuss beträgt mindestens 46,00 €/t. Pro Kalenderjahr werden zusätzlich die Erlöse des Landkreises aus der Vermarktung abzüglich der Kosten ausgeschüttet, sofern der verbleibende Erlös über 46,00 €/t liegt. Der Ausschüttungsbetrag wird den Vereinen, Schulen und Organisationen für ihre Sammlungen nachgezahlt.

  2. Der Alb-Donau-Kreis trägt die Kosten für die Containergestellung, den Transport und die Verwertung.

  3. Die Gewährung eines Zuschusses nach Ziff. 1 sowie die Übernahme der Kosten nach Ziff. 2 setzt voraus, dass die Anlieferung von Altpapier und Kartonagen bei einem Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Alb-Donau-Kreis Recycling erfolgt, nämlich den Firmen
    • Gebr. Braig, 89584 Ehingen
    • ETG Entsorgung und Transport, 73037 Göppingen
    • Martin Hoffmann, 89079 Ulm-Eggingen
    • Knittel GmbH, 89269 Vöhringen
    • WRZ Hörger, 89567 Sontheim

    Der Zuschuss entfällt, wenn Altstoffe nicht sortenrein angeliefert werden. Die bisherigen Qualitätsanforderungen gelten weiter.

    Die örtlichen Organisationen einschließlich aller Abteilungen verpflichten sich mit der Annahme des Zuschusses, das Material aus allen Sammlungen eines Kalenderjahres ausnahmslos und vollständig über Mitgliedsfirmen der ARGE zu erfassen.
    Der Zuschuss wird vorbehaltlich einer späteren Rückforderung unter dieser Bedingung gewährt.

  4. Die Auszahlung des garantierten Zuschusses erfolgt am Ende jeden Quartals auf der Grundlage der von der Arbeitsgemeinschaft Alb-Donau-Kreis Recycling an den Landkreis zu übermittelnden Wiegescheine.
    Die Abrechnung der zusätzlichen Ausschüttung von Erlösen nach Ziff. 1 für das Kalenderjahr erfolgt zu Beginn des folgenden Jahres.


Inkrafttreten
  • Die neu gefassten Richtlinien gelten ab 1. Januar 2004.