Naturschutz A-Z

 
Telefon
Karl-Heinz Glöggler
karl-heinz.gloeggler@alb-donau-kreis.de 0731 / 185 - 12 95
Walter Hohneker
walter.hohneker@alb-donau-kreis.de 0731 / 185 - 14 68
Albert Koch
albert.koch@alb-donau-kreis.de 0731 / 185 - 13 14
Hans-Peter Seitz
hans-peter.seitz@alb-donau-kreis.de 0731 / 185 - 12 80
Marion Widmann
marion.widmann@alb-donau-kreis.de 0731 / 185 - 12 90


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Stichwort
Erläuterung / Links
Ansprechpartner / Sachbearbeiter
Abbauvorhaben siehe Steinbrüche Albert Koch, 185 - 13 14
Hans-Peter Seitz, 185 - 12 80

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Amphibien siehe Krötenwanderung Walter Hohneker, 185 - 14 68

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Anzeigen siehe Umweltmeldungen Karl-Heinz Glöggler, 185 - 12 95

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Auffüllungen Auffüllungen mit Erdmaterial auf landwirtschaftlichen Flächen zur Bodenverbesserung und Bewirtschaftungserleichterung sind ab einer Größe von 300 m², unabhängig von der Höhe genehmigungspflichtig.

Erlaubnispflichtig sind alle Auffüllungen in Schutzgebieten (Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, Wasserschutzgebiet; in Überschwemmungsgebieten ist eine Genehmigung nicht möglich).

• Antrag auf Auffüllung von Bodenmaterial

• Auffüllungen - Hinweise für Landwirte

Hans-Peter Seitz, 185 - 12 80

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Artenschutz Allgemeine Auskünfte zum Artenschutz


Für den Verkehr (Erwerb, Verkauf, Schenkung) von besonders geschützten Tieren und Pflanzen ist das Regierungspräsidium Tübingen zuständig.

Regierungspräsidium Tübingen, Ref. 55 (Höhere Naturschutzbehörde), Konrad-Adenauer-Strasse 20, 72072 Tübingen:
Frau Folmer, Tel. 07071/757-2258
Herr Ruedel, Tel. 07071/757-2260
Hans-Peter Seitz, 185 - 12 80

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Bauvorhaben im Außenbereich Die Untere Naturschutzbehörde wird bei allen Vorhaben beteiligt, bei denen ein Eingriff in Natur- und Landschaft vorliegen könnte. Hierzu zählen u.a. Bauvorhaben im Außenbereich, Auffüllungen, Aufforstungen, Verlegung von Leitungen.

Die Naturschutzbehörde hat in jedem Einzelfall zu prüfen, ob dieser naturschutzrechtlich zulässig und ausgleichbar ist. Ein Ausgleich ist grundsätzlich an Ort und Stelle vorzunehmen. Ist dies nicht oder nicht vollständig möglich, so kann der Eingriff auch an anderer Stelle ausgeglichen werden. Um eine negative Gesamtbilanz zu Lasten der Natur zu vermeiden, kann einem Bauvorhaben nur dann zugestimmt werden, wenn ein Nachweis erbracht wird, wie und wo dieser Ausgleich realisiert wird. Dies kann bei einem Bauvorhaben im Außenbereich z.B. in Form einer Bepflanzung erfolgen.

Wie eine Bepflanzung angelegt werden kann, welche Pflanzen geeignet sind und noch vieles mehr erfahren Sie aus unserer Broschüre "Tipps zur Eingrünung landwirtschaftlicher Bauwerke". Diese Broschüre erhalten Sie bei uns.
Hans-Peter Seitz, 185 - 12 80

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Biber und Bisam Im Jahre 1966 wurde der Biber, das größte europäische Nagetier, in Bayern erfolgreich wieder eingebürgert, nachdem er Mitte des 19. Jahrhunderts durch den Menschen ausgerottet wurde. Inzwischen hat er sich über die Donau und Iller nach Baden-Württemberg ausgebreitet und sorgt auch hier durch seine Lebensweise und seinen strengen Schutzstatus für gewisse Konflikte, die mit Hilfe des seit Herbst 2005 vom Ministerium Ländlicher Raum und den Landratsämtern eingerichteten Bibermanagement geregelt werden können.
• Bibermanagement Baden-Württemberg, Biberberatung Alb-Donau-Kreis

Die Artenschutzrechtliche Zuständigkeit liegt beim Regierungsbezirk Tübingen. Ansprechpartner sind die Biologinnen Eva Kattner Tel.: 0179/4585532; E-Mail: evikattner@yahoo.com und Cornelie Haag Tel.: 07071/757-2270; E-Mail: Cornelie.haag@bnltu.bwl.de

Die Bisamratte ist ein aus Amerika eingeschlepptes Nagetier, welches durch seine starke Wühltätigkeit seit Jahrzehnten Probleme an Dämmen, Ufern, Bach- und Grabenläufen bereitet. Die Bisamratte ist nicht geschützt, unterliegt jedoch nicht dem Jagdrecht, sodass hier die Kriterien des Tierschutzgesetzes und bestehende Rechtsverordnungen gelten. Personen, die für den Unterhalt an Gewässern verantwortlich sind (1. Ordnung: Gewässerdirektion – 2. Ordnung: Gemeinde – sonst: Eigentümer/Privatpersonen) benötigen einen Fallenlehrgang, der über Probleme (z.B. Fuchsbandwurm) und Fangtechniken aufklärt und weiteres theoretisches und praktisches Wissen vermittelt.

Der Fachlehrgang findet zwei mal jährlich statt, in der:
Landesjagdschule in Dornsberg
78253 Eigeltingen-Singen
Tel.: 07774/920188
(März- und Septemberkurs, eintägig, für ca. 30 Personen zum Preis von 50 €/Person) Referent: Benno Diemer, Hauptstraße 36, 73488 Ellenberg, Tel.: 07962/502
Hans-Peter Seitz, 185 - 12 80

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Biosphärengebiet Schwäbische Alb Als herausragendes Naturschutzprojekt in Baden-Württemberg ist derzeit das kreisübergreifende Biosphärengebiet "Schwäbische Alb" im entstehen.

Beteiligt sind um den Kernbereich des ehemaligen Truppenübungsplatzes Münsingen Gemeinden der Landkreise Reutlingen, Esslingen und Alb-Donau-Kreis.
Die Gesamtfläche des Biosphärengebiets beträgt derzeit rund 85.000 ha.
Im Alb-Donau-Kreis sind auf dem Gebiet vom Ehingen, Lauterach, Schelklingen und Westerheim rund 15.000 ha zur Ausweisung geplant.
Ziele des Biosphärengebietes sind:
  • Erhalt der wertvollen Hang- und Schluchtwälder
  • Modelhalfte Regionalentwicklung
  • Förderung des landschaftsverträgli-chen Tourismus
Angestrebt wird die Anerkennung durch die UNESCO.

• www.biosphaerengebiet.de
Albert Koch, 185 - 13 14

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Biotope Ein Biotop ist der Lebensraum einer aus Tieren und Pflanzen bestehenden Lebensgemeinschaft.

Bestimmte Biotope sind nach § 32 Naturschutzgesetz besonders geschützt, unter anderem
  • Moore, Sümpfe, naturnahe Bruch- und Sumpfwälder, Streuwiesen, Röhrichtbestände und Riede, seggen- und binsenreiche Nasswiesen;
  • naturnahe und unverbaute Bach- und Flussabschnitte, Altarme fließender Gewässer, Hülen und Tümpel, jeweils einschließlich der Ufervegetation, Quellbereiche,
  • Verlandungszonen stehender Gewässer sowie naturnahe Uferbereiche
  • Zweigstrauch- und Wacholderheiden, Trocken- und Magerrasen, Gebüsche
  • naturnahe Wälder trockenwarmer Standorte einschließlich ihrer Staudensäume;
  • offene Felsbildungen, offene natürliche Block- und Geröllhalden
  • Höhlen, Dolinen
  • Feldhecken, Feldgehölze, Hohlwege, Trockenmauern und Steinriegel, jeweils in der freien Landschaft
Die besonders geschützten Biotope sind in Listen und Karten eingetragen, die Sie bei der Gemeinde oder beim Landratsamt einsehen können. Die rechtliche Umsetzung erfolgte auf Gemeindeebene.
Wichtig: Diese Listen und Karten haben nur deklaratorische Bedeutung, das heißt, die oben beschriebenen Biotope sind auch dann gesetzlich geschützt, wenn sie nicht in diese Karten und Listen eingetragen sind.

Handlungen, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachträglichen Beeinträchtigung besonders geschützter Biotope führen können, sind verboten.
Die untere Naturschutzbehörde kann in bestimmten Fällen eine Ausnahme von diesem Verbot zulassen.

Einige Maßnahmen sind ohne eine Befreiung zulässig, beispielsweise bestimmte Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen, die zur Erhaltung oder Widerherstellung besonders geschützter Biotope notwendig sind wie das "abschnittsweise auf Stock Setzen" von Hecken.

Geschützte Biotope im Alb-Donau-Kreis
Im Alb-Donau-Kreis gibt es insgesamt 6.429 nach § 32 geschützte Biotope mit einer Gesamtfläche von 5875,6 ha. Dies entspricht 4,3 % der Kreisfläche.
Davon sind 1722 Biotope mit einer Gesamtfläche von 2083 ha (Stand: Juli 2004) Waldbiotope sowie 4707 Freilandbiotope (ehemals §24a).

• Liste der Freilandbiotope im Alb-Donau-Kreis
• Liste der Waldbiotope im Alb-Donau-Kreis

Walter Hohneker, 185 - 14 68

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Bootfahren Donau Naturverträglicher Bootsverkehr auf der Donau: Rechtsverordnung

Die Rechtsverordnung des Landratsamts "Zur Regelung des Gemeingebrauchs auf der Donau" tritt am 1. August 2010 in Kraft. Damit wird der Bootsverkehr auf der Donau naturverträglich gestaltet. Die Rechtsverordnung erstreckt sich auf das Gebiet zwischen der Kreisgrenze bei Zwiefaltendorf bis zur östlichen Gemarkungsgrenze von Rottenacker (siehe Karte).

Mit dieser Rechtsverordnung ist ein naturverträglicher Bootsverkehr auf der Donau machbar. Denn zum einem ist das Befahren der Donau mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft möglich. Zum anderen wird die Naturlandschaft an der Donau mit ihrer typischen Vogelwelt, den Gewässerlebewesen, der Vegetation und geschützten Stellen für Brutvögel in ihrer Eigenart bewahrt.

Der Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung erstreckt sich über die Anliegergemeinden Emeringen, Lauterach, Munderkingen, Obermarchtal, Rechtenstein, Rottenacker und Untermarchtal.

Ein Teil dieses Gebietes, nämlich zwischen der Kreisgrenze zum Landkreis Biberach und Munderkingen, liegt im Naturschutzgebiet "Flusslandschaft Donauwiesen zwischen Zwiefaltendorf und Munderkingen". Naturschutzgebiete werden vom Regierungspräsidium festgesetzt. Das Regierungspräsidium hatte das Landratsamt als zuständige Wasserbehörde aufgefordert, eine Rechtsverordnung über die Nutzung dieses Donauabschnitts mit Booten zu erlassen.

In den Entwurf der Rechtsverordnung flossen Ergebnisse ein, die zwischen 2007 und 2009 im Rahmen von "Runden Tischen" erarbeitet wurden. Sie wurden vom Regierungspräsidium Tübingen moderiert. Die Landratsämter Alb-Donau-Kreis, Biberach und Sigmaringen, Gemeinden, Naturschutzverbände, Vertreter des Fischereiverbandes, der Kanusportvereine und des Kanutourismus waren daran beteiligt.


LEADER-Fördergebiet fordert feste Ein- und Ausstiegsstellen für Bootsfahrer

Es gibt noch einen weiteren Gesichtspunkt, der mit dieser Rechtsverordnung geregelt wurde. Der besagte Donauabschnitt gehört zum LEADER-Fördergebiet der EU. Hier geht es vor allem um die touristische Förderung des Raumes. In diesem Rahmen, um Fördermittel in das Gebiet zu lenken, war es nötig, feste Stellen für den Ein- und Ausstieg für die Bootsfahrer anzulegen und auszuweisen. Diese sind bereits genehmigt, angelegt und auch beschildert. Zehn solcher Stellen wurden in die Rechtsverordnung mit aufgenommen und sind dort konkret benannt. Ziel ist auch hierbei ein naturverträglicher Tourismus auf der Donau.


Einzelheiten der Rechtsverordnung

Im Geltungsbereich der Rechtsverordnung darf auf dem Flusslauf der Donau nur mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft mit einer maximalen Länge von 5,50 Metern und einer maximalen Breite von 1,50 Metern gefahren werden. Soweit Flöße in diesen Rahmen passen, können sie auch fahren.

Für den besonders sensiblen Bereich innerhalb des Naturschutzgebietes "Flusslandschaft Donauwiesen zwischen Zwiefaltendorf und Munderkingen" ist in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni das Befahren der Donau ausschließlich im Rahmen von naturkundlich geführten Bootstouren zulässig. Pro Tag ist jeweils eine Tour mit maximal 10 Booten möglich. Der Einstieg muss zwischen 9 und 14 Uhr erfolgen, der Ausstieg bis 18 Uhr.

In der Zeit vom 1. Juli bis 29. Februar ist die Befahrung der Donau im Naturschutzgebiet unter Auflagen zulässig. Für private Nutzer ist das Befahren täglich ab 9 Uhr möglich. Der Ausstieg muss bis spätestens 20 Uhr erfolgt sein. Eine gesonderte Erlaubnis ist nicht erforderlich. Gewerbliche Anbieter müssen die Fahrt zwischen 9 und 14 Uhr beginnen. Der Ausstieg erfolgt spätestens um 18 Uhr. Gewerbliche Anbieter brauchen eine saisonale Erlaubnis für das Befahren.

Seitengewässer der Donau dürfen nicht befahren werden. Von Uferabbrüchen, Inseln und der Ufervegetation muss genügend Abstand gehalten werden.


Befreiungen

Von den Beschränkungen dieser Rechtsversordnung kann das Landratsamt Alb-Donau-Kreis als untere Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiungen erteilen. Dies gilt insbesondere für die Kanuabteilung des VfL Munderkingen, für einzelne Boote von Privatpersonen, auch für Kanuwanderer und Veranstaltungen mit sozialem und pädagogischem Hintergrund, wie beispielsweise kommunale Kinderferienprogramme. Befreiungen können erteilt werden, wenn sie aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig sind. Die Abweichung von der Rechtsverordnung muss mit dem Schutzzweck allerdings vereinbar sein.


Abstimmung mit Nachbarlandkreis Biberach

Die Rechtsverordnung des Landratsamts Alb-Donau-Kreis ist, was die Regelung innerhalb des genannten Naturschutzgebietes angeht, identisch mit der des Landkreises Biberach.

Albert Koch, 185 - 13 14

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Eingriffs- / Ausgleichsbilanz Grundsatz der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist es, vermeidbare Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes zu unterlassen und unvermeidbare Beeinträchtigungen innerhalb eines angemessenen Zeitraums auszugleichen. Das Maß des Eingriffs und der notwendigen Ausgleichsmaßnahmen wird in der Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung ermittelt.

Im Bebauungsplan erfolgt die Bilanzierung im Rahmen des Umweltberichtes. Für sonstige Planungen, die in das Landschaftsbild oder den Naturhaushalt eingreifen wird ein Landschaftspflegerischer Begleitplan erarbeitet.

(siehe Grünordnungsplan, Landschaftspflegerischer Begleitplan, Umweltbericht)
Walter Hohneker, 185 - 14 68

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Eingrünung siehe Bauvorhaben im Außenbereich Hans-Peter Seitz, 185 - 12 80

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Extensivierungsvertrag Für Maßnahmen des Naturschutzes und zum Erhalt einer vielfältigen Landschaft können im Bereich von Schutz- oder Projektgebieten wie z. B. dem Projektgebiet zum Erhalt des Weißstorches Extensivierungsverträge nach der Landschaftspflegerichtinie abgeschlossen werden. Man spricht hier vom Vertragsnaturschutz. Mit solchen Verträgen verpflichten sich Landwirte, ihre Flächen i.d.R. auf 5 Jahre, nach bestimmten Vorgaben zu bewirtschaften wie z.B.
  • eine Mahd nur zu bestimmten Zeitpunkten,
  • keine oder eine angepasste Stickstoffdüngung vorzunehmen etc.
Für diese und andere Nutzungsbeschränkungen erhält der Vertragsnehmer einen Ausgleich nach der Landschaftspflegerichtlinie.

• Landespflegerichtlinie
• Antrag auf Zuwendungen nach Landespflegerichtlinie
• Merkblatt für Antragsausfüllung

Hans-Peter Seitz, 185 - 12 80

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Fällen und Roden von Bäumen und Sträuchern Nach § 43 Naturschutzgesetz ist es in der Zeit von 01.03. bis 30.09 verboten, Bäume und Sträucher zu roden, zu fällen oder auf andere Weise zu zerstören. Ebenfalls nicht erlaubt ist das bodennahe Abschneiden (sog. "Auf-den-Stock-Setzen").

Dieser gesetzliche Schutz soll die ökologische Funktion der Gehölze und Hecken als Lebens-, Nahrungs- und Brutraum für Vögel, Insekten und andere Tiere sichern und erhalten.

Für folgende Maßnahmen gilt dieses Verbot nicht:
  • Pflegeschnitt von Formhecken (zum Beispiel Liguster, Hainbuche oder Thuja)
  • Auslichten und Verjüngen von Obstbäumen, Beeren- und Ziersträuchern
  • Sommerschnitt an Obstbäumen
  • Rückschnitt von Gehölzen zur Freihaltung des Lichtraumprofils von Straßen und Gehwegen (3,00 m freie Höhe über Geh- und Radwegen, 4,50 m freie Höhe über Fahrbahnen )
  • Rodungs- und Fällmaßnahmen, die bei zulässigen Hoch- und Tiefbauvorhaben notwendig werden.
Jedoch sollte auch hierbei der Vogelschutz beachtet werden. Entdeckt man ein besetztes Vogelnest in einem Gehölz, so ist dieser Lebensraum natürlich zu schützen und die Maßnahme möglichst zu verschieben.

Verstöße gegen diese Bestimmungen werden als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet. Ausnahmen vom zeitlichen Rodungs- und Fällverbot erteilt im Einzelfall die Untere Naturschutzbehörde im Landratsamt Alb-Donau-Kreis.

Über den richtigen Gehölzschnitt informiert auch der Gartenbaufachberater des Alb-Donau-Kreises, Karl-Heinz Glöggler (Telefon 0731/185-1295).
Karl-Heinz Glöggler, 185 - 12 95

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FFH-Gebiete Nach der bereits 1992 beschlossenen FFH - Richtlinie (Fauna= Tierwelt, Flora= Pflanzenwelt, Habitat= Lebensraum) der Europäischen Union, deren Ziel die Erhaltung der in Europa vorhandenen biologischen Vielfalt ist, wurden auch für den Alb-Donau-Kreis FFH-Gebiete benannt. Zusammen mit den Vogelschutzgebieten bilden sie das europäische Schutzgebiets-system NATURA 2000.

• NATRUA 2000 - Gebiete im Alb-Donau-Kreis
• NATRUA 2000 - Gebiete in Baden-Württemberg
Albert Koch, 185 - 13 14
westlicher Alb-Donau-Kreis

Hans-Peter-Seitz, 185 - 12 80
östlicher Alb-Donau-Kreis

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Fledermäuse Für die Fledermäuse und deren Quartiere wird in Baden-Württemberg die Situation zunehmend schlechter. Wir bitten Sie deshalb, bei der Sanierung von alten Kellern, Naturkellern, Höhlen, Kirchen, Kapellen, Dachstühlen auf die Anwesenheit dieser durchgehend geschützten und nützlichen Tiere zu achten.

Informationen erhalten sie durch den
Arbeitskreis Fledermäuse Bodensee-Oberschwaben
Postfach 10 05 38
78405 Konstanz
Telefon / Fax: 07533/940003
Email: ernst.auer@freenet.de

Bei direkten Fragen wenden Sie sich an das Landratsamt.
Walter Hohneker, 185 - 14 68

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Gehözwertermittlung Gehölze haben viele Funktionen: Sie prägen und gestalten die Landschaft, sie haben Leitfunktion entlang von Straßen. Für Gärten sind sie Sicht-, Staub- und Lärmschutz; außerdem ist ihre gestalterische und ökologische Bedeutung zu nennen.
Sie sind Bestandteile der Grundstücke, auf denen sie stehen und tragen dadurch zum Grundstückswert bei. Werden sie beschädigt oder zerstört, ist der Wert dieser Gehölze zu ermitteln und zu entschädigen.
Karl-Heinz Glöggler, 185 - 12 95

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Gewässerpflege Gewässer sind die Lebensadern in unserer Landschaft. Natürliche oder naturnahe Gewässer gilt es zu erhalten, bei anderen ist ein naturnaher Zustand anzustreben.
Der Unterhalt an Gewässern richtet sich nach der Einstufung des Gewässers. Die Fließgewässer der 1. Ordnung (Flüsse) werden von der Gewässerdirektion betreut, die der 2. Ordnung (kleinere Flüsse, Bäche und größere Gräben) von den Gemeinden. Hierbei ist generell eine schonende Vorgehensweise wichtig.

Nach dem neuen Wasserhaushaltsgesetz werden in der freien Landschaft Randstreifen von 10 m beidseitig angestrebt, innerorts sind es 5 m beidseitig des Gewässers. Die Randstreifen haben eine Pufferfunktion zur Verbesserung der Wassergüte.
Albert Koch, 185 - 13 14
westlicher Alb-Donau-Kreis

Hans-Peter Seitz, 185 - 12 80
östlicher Alb-Donau-Kreis

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Grenzabstände von Gehölzen siehe Nachbarrecht Karl-Heinz Glöggler, 185 - 12 95

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Grabenpflege Die Unterhaltung von Gräben ist in der Regel Sache der Gemeinde oder sie wird von dem ansässigen Wasser- und Bodenverband wahrgenommen. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Pflege durch den Eigentümer des angrenzenden Grundstückes. Im Bereich von geschützten Naturgütern muss kritisch geprüft werden, ob die Maßnahme überhaupt notwendig ist, denn Gräben bieten einer vielfältigen Flora und Fauna einen Lebensraum. Pflanzenbestände von Gräben, wie Röhrichte und Riede, können durch § 32 Naturschutzgesetz geschützt sein. Für Tiere haben sie auch eine große Bedeutung als Überwinterungsquartier. An diesen Gegebenheiten hat sich die Pflege zu orientieren. Durch Einsatz von ungeeigneten Maschinen (z. B. Fräsen) können Arten stark beeinträchtigt werden. Fräsen ist nach dem neuen Naturschutzgesetz verboten.

Generell ist es sinnvoll, wenn ein Grabenmanagementplan über mehrere Jahre vorliegt. Ein aus ökologischer Sicht günstiger Zeitraum für Pflegemaßnahmen besteht von Ende August bis Mitte November, nach dem ersten Frost sollten sie nicht mehr stattfinden. Ein Grabenrandstreifen von 2 m trägt erheblich zur Aufwertung des Grabens bei. Dieser Streifen kann alle 1 bis 3 Jahre gemäht werden.
Albert Koch, 185 - 13 14
westlicher Alb-Donau-Kreis

Hans-Peter Seitz, 185 - 12 80
östlicher Alb-Donau-Kreis

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Grünordnungsplan Der Grünordnungsplan ist der ökologische Fachbeitrag zum Bebauungsplan. Aufgabe des Grünordnungsplanes ist es, Lösungen aufzuzeigen, um Eingriffe in die Natur so weit wie möglich zu vermeiden, zu minimieren und für unvermeidbare Eingriffe einen Ausgleich festzulegen. In einer Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung ist der qualitative und quantitative Ausgleich nachzuweisen.

Da Grünordnungspläne keine eigenständige Rechtswirksamkeit besitzen, wird angestrebt, die wesentlichen Planinhalte in den Bebauungsplan zu übernehmen.
Walter Hohneker, 185 - 14 68

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Hecken, Heckenpflege Hecken bzw. Feldhecken zählen zu den traditionellen Struktur- und Biotopelementen unserer Kulturlandschaft. Sie beleben, gliedern und vernetzen die Landschaft, bieten Erosions- und Windschutz und sind vor allem idealer Lebensraum für viele Tier- und Pflanzenarten. Früher wurden die Hecken zur Holzgewinnung in größeren Zeiträumen "auf den Stock" gesetzt (=15 - 25 cm über dem Boden abgesägt), trieben aus dem Stock wieder aus und wurden somit langfristig erhalten.

Zur Sicherung der vielfältigen Funktionen einer Hecke und um ihre Überalterung zu verhindern, ist die regelmäßige Pflege notwendig.
Dazu gehört:
  • Alle 10 - 20 Jahre ist die Hecke durch "Auf-den-Stock-setzen"’ zu pflegen und zu verjüngen; zulässiger Zeitraum: 01.10 - 28.02. Zur Sicherung der öko-logischen Funktion ist diese Pflege abschnittsweise über mehrere Jahre zu verteilen.
  • Als "Überhälter" bleiben einzelne reizvolle Bäume und Sträucher stehen. Feldhecken über 2 m Länge sind als Biotope nach § 32 Naturschutzgesetz besonders geschützt.
(siehe auch: Fällen und Roden von Bäumen und Sträuchern)

Bei der Pflege von Hecken (Auf-den-Stock-Setzen) ist die Schutzfrist von 01. März bis 30. September nach § 43 Naturschutzgesetz zu beachten.
Albert Koch, 185 - 13 14
westlicher Alb-Donau-Kreis

Hans-Peter Seitz, 185 - 12 80
östlicher Alb-Donau-Kreis

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Hornissen, Hummeln, Wespen Hornissen, die größte unserer heimischen Wespenart, tragen vorwiegend in Streuobstwiesen und Gärten zum Erhalt des ökologischen Gleichgewichtes bei. Durch die zunehmende Zerstörung der natürlichen Lebensräume trifft man die Nester jedoch zunehmend in der Nähe der menschlichen Wohnbereiche an, wie z.B. in Schuppen, auf Dachböden oder in Rolladenkästen.

Hornissen sowie alle heimischen Arten von Bienen, Hummeln, Kreisel- und Knopfhornwespen sind besonders geschützt und dürfen aus diesem Grund nicht bekämpft werden.

Sollten sich Hummeln oder Wespen bei Ihnen im Haus, Wohnung oder Terrasse ansiedeln und Sie Fragen haben, wenden Sie sich an das Landratsamt.
Walter Hohneker, 185 - 14 68

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Kiesabbau Im Alb-Donau-Kreis wird Kies im Trocken- und im Nassabbau gewonnen. Es gibt genehmigte Abbauvorhaben (7 Kiesseen und 3 Sandgruben), für die eine Folgenutzung bzw. Rekultivierung mit unterschiedlichen Zielsetzungen geregelt ist. Die so entstandenen Wasserflächen im Donau- und Illertal haben eine große Bedeutung als Biotope vor allem für heimische und ziehende Vögel, aber auch für den Menschen, zur Freizeit und Erholung.

Einer Genehmigung eines Abbauvorhabens geht ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren voraus, bei dem die verschiedenen Umweltbelange umfassend geprüft werden.

Bei Steinbrüchen mit einer Abbaufläche ab 25 ha ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens immer eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich. Bei Abbauflächen unter 25 ha muss in jedem Einzelfall entschieden werden, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung nötig ist.
Bereits im Genehmigungsverfahren muss in Rekultivierungsplänen dargestellt werden, wie die Abbaustätte rekultiviert werden soll und welche Folgenutzung vorgesehen ist. Dabei wird bei der Folgenutzung ein Biotopanteil bis circa 30 % angestrebt. Durch regelmäßige Kontrolle nach der Genehmigungserteilung wird die ordnungsgemäße Rekultivierung sichergestellt.
Albert Koch, 185 - 13 14
westlicher Alb-Donau-Kreis

Hans-Peter Seitz, 185 - 12 80
östlicher Alb-Donau-Kreis

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Klettern im Alb-Donau-Kreis Maßgebend ist die Allgemeinverfügung des Landratsamtes Alb-Donau-Kreis vom 25.4.1996

Die Allgemeinverfügung kann angefordert werden bei Marion Widmann, Tel. 185-1290.
Walter Hohneker, 185 - 14 68

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Kormorane und Rabenvögel Der Kormoran ist einer über einen Großteil der Welt verbreiteter gewandter Fischjäger. Nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit der Vogelschutzrichtlinie ist der Kormoran besonders geschützt. Maßnahmen zur Vergrämung sind möglich. Befreiungen erteilt die untere Jagdbehörde.

Hauptvertreter der Gruppe der Rabenvögel sind die Rabenkrähe und die Elster. Die Rabenkrähe und die Elster unterliegen dem Jagdrecht.

Die Saatkrähe ist nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit der Vogelschutzrichtlinie besonders geschützt. Maßnahmen zur Vergrämung sind möglich. Befreiungen erteilt die untere Jagdbehörde.
Walter Hohneker, 185 - 14 68
Max Hunger, 185 - 16 47

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Krötenwanderung Unter Krötenwanderung versteht man den Wechsel von Kröten, Fröschen und Molchen vom Winter- ins Sommerquartier (vom Wald zum Gewässer) und im Herbst wieder zurück. Die ganze Gruppe der Amphibien ist stark bedroht, sie sind durchgehend Vertreter der Roten Listen. Amphibien sind aufgrund der Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit der FFH-Richtlinie und der Bundesartenschutzverordnung besonders oder teilweise streng geschützt.

Oft werden die Amphibienwechsel von Straßen durchtrennt, die zum Verhängnis für die Tiere werden. Ohne die Sicherungsmaßnahmen mit Sammelzäunen und Durchgängen hätte sich die Situation schon dramatischer zugespitzt. Eine feuchtwarme "Frühjahrsnacht" löst die Bewegung der Molche, Kröten und Fröschen oft schon Ende Februar aus. Beim Aufstellen von Schutzzäunen und Absammeln handelt es sich um eine der größten Artenschutzaktionen im Lande überhaupt. Die kritischen Stellen werden von ehrenamtlichen Helfern ab Mitte Februar betreut und kontrolliert. Darauf wird in der örtlichen Presse hingewiesen.

An folgenden Straßen finden im Alb-Donau-Kreis jährlich Krötenwanderungen statt:
  • B 492 Allmendingen- Schmiechen
  • L 240 Schelklingen- Ringingen
  • L 260 Dietenheim- Regglisweiler
  • L 260 Oberkirchberg- Illerrieden (Wo-chenauer Steige)
  • L 1232 Amstetten- Ettlenschieß
  • L 1236 Wippingen- Asch
  • L 1239 Beimerstetten- Dornstadt
  • L 1268 Dietenheim- Wain
  • K 7313 Schalkstetten- Bräunisheim
  • K 7360 Erbach- Ringingen
  • K 7360 Ringingen- Eggingen
  • K 7364 Illerrieden- Dorndorf
  • K 7365 Illerrieden- Beuren
  • K 7373 Ersingen- Dellmensingen
  • K 7385 Wippingen- Sonderbuch
  • K 7401 Urspring- Reutti
  • K 7402 Westerstetten- Holzkirch
  • K 7403 Beimerstetten- Tomerdingen
  • K 7411 Eggingen- Erstetten

Bei diesen Straßen bittet das Landratsamt die Verkehrsteilnehmer um besondere Vorsicht.
Walter Hohneker, 185 - 14 68

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Landschaftspflege Unter dem Begriff Landschaftspflege werden alle Bemühungen um die Erhaltung einer nachhaltig leistungsfähigen, ökologisch gesunden Landschaft zusammengefasst. Schäden im Naturhaushalt soll vorgebeugt werden; bereits entstandene Schäden sollen ausgeglichen werden.
Für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden deshalb Zuschüsse nach der Landschaftspflegerichtlinie gewährt. Solche Maßnahmen sind z.B.
  • die Pflege von Wacholderheiden
  • die Anlage oder Ergänzung eines Biotop
  • die Pflanzung oder Pflege von Hecken-biotopen
  • Artenschutzmaßnahmen wie die Betreuung von Krötenzäunen u.v.a.
Hierfür erhalten z.B. Vereine derzeit einen Zuschuss von 70 % der entstandenen Kosten. Privatpersonen können bis zu 90 % Zuschuss erhalten.

• Landespflegerichtlinie
• Antrag auf Zuwendungen nach Landespflegerichtlinie
• Merkblatt für Antragsausfüllung

Hans-Peter Seitz, 185 - 12 80

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Landschaftspflegerischer Begleitplan Zu besonders landschaftsverändernden Fachplanungen wie zum Beispiel Straßen- und Schienenbau, Kalkstein- oder Kiesabbau wird ein landschaftspflegerischer Begleitplan erarbeitet. Neben einer Bestands- und Eingriffsbewertung entwickelt dieser Plan Vorschläge, wie Eingriffe vermieden oder minimiert und wie unvermeidbare Eingriffe in Landschaftshaushalt und Landschaftsbild ausgeglichen werden können. In einer Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung ist der qualitative und quantitative Ausgleich nachzuweisen. Albert Koch, 185 - 13 14
westlicher Alb-Donau-Kreis

Hans-Peter-Seitz, 185 - 12 80
östlicher Alb-Donau-Kreis

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Landschaftsplan Als Entscheidungshilfe für eine umweltverträgliche Siedlungsentwicklung stellen Landschaftspläne die geeignete Fachplanung dar. Der Landschaftsplan liefert eine flächendeckende Erfassung und Bewertung der Landschaft und nimmt eine Bewertung der zu erwartenden Eingriffe vor. Er ist eine wichtige Entscheidungshilfe für die Festlegung der künftigen Siedlungsflächen. Außerdem liefert der Landschaftsplan Vorschläge für ein landschaftspflegerisches Gesamtkonzept zur Entwicklung eines intakten Landschaftshaushaltes und Landschaftsbildes. Er zeigt auch geeignete Räume für eventuell notwendig werdende Ausgleichsmaßnahmen auf.

Da Landschaftspläne keine eigenständige Rechtswirksamkeit besitzen, wird angestrebt, die wesentlichen Planinhalte in den Flächennutzungsplan zu übernehmen.
Im Alb-Donau-Kreis existieren für alle Gemeinden aktuelle Landschaftspläne.
Walter Hohneker, 185 - 14 68

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Landschaftsschutzgebiete Landschaftsschutzgebiete dienen dazu, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Vielfalt und Schönheit der Landschaft sowie ihren besonderen Erholungswert für die Allgemeinheit zu erhalten oder wiederherzustellen.

Handlungen, die gegen den Schutzzweck verstoßen, sind verboten. Für einige Handlungen benötigt man vorab eine Erlaubnis der Unteren Naturschutzbehörde, beispielsweise für die Errichtung von baulichen Anlagen oder für mehrtägiges Zelten.

Die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung sowie die ordnungsgemäße Jagd und Angelfischerei sind zulässige Handlungen.

Seit Dezember 2006 ist die kreisweite Neubearbeitung der Landschaftsschutzgebiete im Alb-Donau-Kreis abgeschlossen. Nach einheitlichen Kriterien wurden gemeindebezogene Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen. Dabei wurde der Schutz großräumiger gemeindeübergreifender Landschaftsräume wie zum Beispiel Flusstäler, Trockentäler und Großkuppengebiete der Alblandschaft im Auge behalten.

Jetzt gibt es im Alb-Donau-Kreis 42 Landschaftsschutzgebiete mit fast 42.000 Hektar Fläche; das sind rund 31% des Kreisgebiets.

Grundstücksgenaue Karten und die Verordnungstexte zu Landschaftsschutzgebieten können Sie beim Landratsamt oder Ihrem Bürgermeisteramt einsehen.

• Liste der Landschaftsschutzgebiete im Alb-Donau-Kreis
• Karte der Landschaftsschutzgebiete im Alb-Donau-Kreis
Erlaubnisse und Befreiungen, Verfolgung von Verstößen und Umweltmeldungen:
Karl-Heinz Glöggler, 185 - 12 95

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MEKA-Programm Das Markt-, Entlastungs- und Kulturlandschafts-Ausgleichs-Programm für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Baden-Württemberg trägt dazu bei, die Kulturlandschaft zu erhalten und zu pflegen, bei umweltschonender Bewirtschaftung.
Ausgleichsleistungen können allen land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen gewährt werden. Die Antragstellung erfolgt mit dem "Gemeinsamen Antrag" beim zuständigen Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur.

Bestätigung für MEKA III erfahren §32-Biotoptypen durch die Untere Naturschutzbehörde.
Albert Koch, 185 - 13 14
westlicher Alb-Donau-Kreis

Hans-Peter Seitz, 185 - 12 80
östlicher Alb-Donau-Kreis

FD 22 Landwirtschaft
185 - 30 99

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Motorboote An allen oberirdischen Gewässern, auch Privatgewässern, ist das Befahren mit motorbetriebenen Wasserfahrzeugen nur mit einer Erlaubnis der Unteren Wasserbehörde möglich. Günther Schell, 185 - 12 89

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Nachbarrecht Nach dem baden-württembergischen Nachbarrechtsgesetz sind mit Gehölzen und Hecken bestimmte Grenzabstände einzuhalten. Allgemeine Informationen zu Grenzabständen, zulässigen Heckenhöhen, überhängenden Zweigen erhalten Sie bei der Unteren Naturschutzbehörde.
Nachbarrechtliche Ansprüche sind jedoch auf zivilrechtlichem Wege einzufordern; hier besteht keine Zuständigkeit des Landratsamtes.
Karl-Heinz Glöggler, 185 - 12 95

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NATURA 2000-Gebiete NATURA 2000-Gebiete sind eine Schutzgebietskategorie der Europäischen Union (EU). Ziel ist es, ausgewählte Lebensräume von europäischer Bedeutung europaweit miteinander zu verknüpfen. Die Lebensräume und Vorkommen gefährdeter Tier- und Pflanzenarten werden auf Basis der 1979 erlassenen EU-Vogelschutzrichtlinie und der FFH-Richtlinie (Fauna=Tierwelt, Flora=Pflanzenwelt, Habitat=Lebensraum) (1992) festgelegt.
Die Bundesländer haben die NATURA 2000-Gebiete ausgewählt und über die Bundesregierung an die EU weitergeleitet. Eine endgültige Festsetzung durch die EU steht noch aus.

• NATRUA 2000 - Gebiete im Alb-Donau-Kreis
• NATRUA 2000 - Gebiete in Baden-Württemberg
Albert Koch, 185 - 13 14
westlicher Alb-Donau-Kreis

Hans-Peter-Seitz, 185 - 12 80
östlicher Alb-Donau-Kreis

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Naturdenkmale Die Untere Naturschutzbehörde ist für die Ausweisung von Naturdenkmalen zuständig. Flächen bis 5 ha oder Einzelbildungen der Natur können u.a. aus ökologischen oder naturgeschichtlichen Gründen, wegen ihrer Eigenart oder landschaftstypischen Kennzeichnung zu Naturdenkmalen erklärt werden; z.B. Felsen, Höhlen, Hohlwege, Wasserflächen sowie markante Bäume.

Im Alb-Donau-Kreis wurden in den letzten Jahren die alten Verordnungen von 1938, 1957 und 1971 komplett überarbeitet und durch neue ersetzt (Abschluss Mai 2005 in allen 55 Gemeinden des Landkreises).

Seit März 2005 sind im Alb-Donau-Kreis 1202 Naturdenkmale rechtskräftig ausgewiesen: 917 Einzelobjekte und 285 flächenhafte Naturdenkmale mit einer Gesamtfläche von ca. 266 ha.

Mit der Verwaltungsreform wurde die Zuständigkeit im Bereich der großen Kreisstädte (Ehingen) und großen Verwaltungsverbände (Langenau) an diese übertragen.

Informationen zu Naturdenkmalen sind beim Landratsamt, bei der jeweiligen Gemeinde, der Stadt Ehingen und dem Verwaltungsverband Langenau zu erhalten.

• Naturdenkmale im Alb-Donau-Kreis
Albert Koch, 185 - 13 14
westlicher Alb-Donau-Kreis

Hans-Peter-Seitz, 185 - 12 80
östlicher Alb-Donau-Kreis

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Naturschutzbeauftragte Naturschutzbeauftragte haben die Aufgabe, die Untere Naturschutzbehörde fachlich zu unterstützen, insbesondere bei Vorhaben und Planungen, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind. Sie geben z.B. Stellungnahmen ab, die von Bauvorhaben im Außenbereich, die Anlage oder Verlegung von Leitungen oder Errichtung von Windkraftanlagen bis zu Bebauungsplänen der Städte und Gemeinden reichen.

Die Naturschutzbeauftragten sind ehrenamtlich tätig, weisungsunabhängig und werden vom Ausschuss für Umwelt und Technik des Kreistages für die Dauer von fünf Jahren gewählt.
Sie sind feste Säulen der Naturschutzbehörde mit der nicht immer leichten Aufgabe, die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes nach außen zu vertreten.
Für den Bereich des Alb-Donau-Kreises sind 7 Naturschutzbeauftragte tätig, aufgeteilt in verschiedene Dienstbezirke:

Hans-Jürgen Heliosch, Langenau, Zeppelinstraße 14, Tel. 07345/6965
Zuständig für den Bereich des Gemeindverwaltungsverbandes Langenau mit den Gemeinden: Altheim/Alb, Asselfingen, Ballendorf, Bernstadt, Börslingen, Breitingen, Holzkirch, Stadt Langenau, Neenstetten, Nerenstetten, Öllingen, Rammingen, Setzingen, Weidenstetten

Rudi Lemm, Dornbühl 2, 89075 Ulm, Tel. 0731/360116
Zuständig für die Bereiche der Gemeindeverwaltungsverbände Dietenheim und Kirchberg-Weihungstal mit den Gemeinden: Balzheim, Stadt Dietenheim, Hüttisheim, Illerkirchberg, Illerrieden, Schnürpflingen und Staig sowie der Stadt Erbach

Dr. Hermann Muhle, Haldestraße 13, 89173 Lonsee, Tel. 07336/922065
Zuständig für die Gemeinden: Amstetten, Beimerstetten, Lonsee, Merklingen, Nellingen, Westerstetten

Michael Rieger, Marienstraße 4, 89604 Allmendingen, Tel. 07391/8102
Zuständig für die Gemeinden: Allmendingen, Altheim, Öpfingen, Oberdischingen, Griesingen, Rißtissen und Schelklingen sowie für die Bauleitplanung der Stadt Ehingen

Bernhard Stich, Kreuzländerweg 2, 89143 Blaubeuren, Tel. 0731/185-1650
Zuständig für die Gemeinden: Blaubeuren Blaustein, Berghülen, Heroldstatt, Laichingen, Westerheim

Josef Stauber, Königsberger Straße 22, 89584 Ehingen, Tel. 0731/185-1652
Zuständig für die Bereiche der Verwaltungsverbände der Stadt Ehingen und Munderkingen mit den Gemeinden: Emeringen, Emerkingen, Grundsheim, Hausen am Bussen, Lauterach, Munderkingen, Obermarchtal, Oberstadion, Rechtenstein, Rottenacker, Untermarchtal, Unterstadion, Unterwachingen

• Gebietsaufteilung Naturschutzbeauftragte
 

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Naturschutzgebiete Naturschutzgebiete sind die strengste Form des Flächenschutzes und dienen dem Schutz besonders wertvoller und seltener Lebensräume. Diese Kernflächen des Naturschutzes sind oft charakteristische Kulturlandschaften wie zum Beispiel Wacholderheiden oder Nasswiesen, die sich nur bewahren lassen, wenn die traditionelle Bewirtschaftung fortgesetzt oder durch Pflege nachgeahmt wird.

Der Naturschutz erhält Priorität vor allen anderen Landnutzungen. Erholungssuchende Menschen können auf ausgewiesenen Wegen diese "Perlen" der Landschaft erleben und manch seltene Tier- und Pflanzenart beobachten.

Naturschutzgebiete werden vom Regierungspräsidium Tübingen ausgewiesen.
Im Alb-Donau-Kreis gibt es 33 Gebiete (das älteste ist der "Rabensteig" von 1937 und das jüngste quot;Donauwiesen IIquot; von 2006) mit insgesamt 1.748,1 ha.

• Liste der Naturschutzgebiete im Alb-Donau-Kreis
• Karte der Naturschutzgebiete im Alb-Donau-Kreis
Ausweisung:
Regierungspräsidium Tübingen

Erlaubnisse und Befreiungen:
Regierungspräsidium Tübingen

Verstöße:
Karl-Heinz Glöggler, 185-1295

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Naturschutzverbände Die anerkannte Naturschutzverbände in Baden-Württemberg sind der BUND, NABU und der LandesNaturschutzVerband, der nach § 51 Naturschutzgesetz als Dachverband für alle weiteren Naturschutzgruppen auftritt. Die Verbände werden bei naturschutzrechtlich relevanten Planungen und Vorhaben beteiligt.

Ansprechpartner auf der Ebene des Landkreises sind im Alb-Donau-Kreis:
BUND-Hauptgeschäftsstelle Ulm
Geschäftsführer Ralf Stolz
Pfauengasse 28
89073 Ulm
Tel.: 0731/66695
bzw. vor Ort die zahlreichen Ortsgruppen


LNV-Arbeitskreis Ulm
Günther Krämer
Oberer Seesteig 6
89173 Lonsee-Ettlenschieß
Tel.: 07336/6660


NABU
Baden-Württemberg
Landesvorsitzender Stefan Rösler
Tübinger Straße 15
70178 Stuttgart
Tel.: 0711/9667213
Email: NABU.bw@t-online
bzw. vor Ort die zahlreichen Ortsgruppen


Neben den anerkannten Verbänden gibt es im Alb-Donau-Kreis eine Reihe weiterer aktiver Naturschutzgruppen (Arbeitsgemeinschaften, Obst- und Gartenbauvereine, ...), die im Bereich der Landschaftspflege und der Überwachung der Natur einen wertvollen Beitrag leisten.
 

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Naturschutzwarte Die Landratsämter und Regierungspräsidien können fachkundige Personen ehrenamtlich damit beauftragen, Besucher der freien Landschaft über die Vorschriften zum Schutz der Natur und der Landschaft zu informieren, die Einhaltung dieser Vorschriften zu überwachen und der Naturschutzbehörde Verstöße gegen das Naturschutzrecht zu melden.

Im Alb-Donau-Kreis gibt es derzeit circa 80 Naturschutzwarte. Sie führen bei ihrer Tätigkeit einen Ausweis über ihre Bestellung mit sich und müssen diesen auf Verlangen vorzeigen. Sie dürfen Personen, die möglicherweise gegen Naturschutzrecht verstoßen, anhalten, um die Personalien festzustellen. Weitere hoheitliche Befugnisse können nicht übertragen werden.
 

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Obst- und Gartenbauberatung Informationen z.B. zu Anbaufragen, Sortenwahl, Krankheiten und Schädlinge, Kompostierung, Schnitt und Pflege von Gehölzen, Gartengestaltung, Grenzabstände.

• www.obstbauberatung-baden-wuerttemberg.de
Karl-Heinz Glöggler, 185 - 12 95

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Ökokonto Eingriffe in Natur und Landschaft, die durch die Bauleitplanung entstehen, müssen nach § 1 Baugesetzbuch in Verbindung mit § 19 Bundesnaturschutzgesetz ausgeglichen werden.

Auf der Grundlage der §§ 1a, 135a und 200a Baugesetzbuch können Gemeinden
  • Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege im Vorgriff auf zukünftige Eingriffe durchführen und
  • diese dann zu einem späteren Zeitpunkt den neuen Baugebieten zuordnen.
Der Zeitpunkt der Realisierung der Ausgleichsmaßnahme liegt vor dem Eingriff. Die Zuordnung der Ausgleichsmaßnahme erfolgt erst mit der Aufstellung des Bebauungsplanes. Räumlich können Eingriff und Ausgleich von einander getrennt sein.
Die Gemeinde hat alle Maßnahmen, die später als Ausgleichsmaßnahme verwendet werden sollen, zu dokumentieren. Wichtig ist, dass die Maßnahme einer ökologischen Verbesserung des Ist-Zustandes dient.
Walter Hohneker, 185 - 14 68

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Paddeln Viele Flüsse und Bäche des Alb-Donau-Kreises bieten reizvolle Paddelstrecken für Freunde des Wassersports. Aus Gründen des Vogelschutzes (Nistplatzsuche, Brut- und Überwinterungszeit) gelten für folgende Gewässerabschnitte in Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten Beschränkungen:
  • Ach von Schelklingen bis Blaubeuren
  • Blau von Blaubeuren bis Klingenstein
  • Große Lauter von Ahnhausen bis Unterwilzingen, sowie unterhalb Unterwilzingen bei einem Pegel von 75 cm und mehr (gemessen am Pegel Lauterach)
  • Kleine Lauter vom Naturschutzgebiet bis Herrlingen
  • Schmiech von der Quelle bis zur Mündung in die Donau.
In der Zeit vom 01. März - 30. Juni benötigen Sie eine Erlaubnis der Naturschutzbehörde zum Befahren mit Wasserfahrzeugen ohne Antriebskraft.

Öpfinger Stausee mit Donaukanal:
In der Zeit vom 01. November - 31. März benötigen Sie eine Erlaubnis der Naturschutzbehörde zum Befahren mit Wasserfahrzeugen ohne Antriebskraft.

Organisierte Touren und Bootsveranstaltungen benötigen in diesen Gewässerabschnitten ganzjährig eine Erlaubnis.

Ganzjährig verboten ist das Befahren
der Kleinen Lauter innerhalb des Naturschutzgebiets "Kleines Lautertal" sowie der Großen Lauter unterhalb der Straßenbrücke der K 7337 in Unterwilzingen bei einem Pegel unter 75 cm (gemessen am Pegel Lauterach).

Für die Donau wird derzeit eine Regelung zum Befahren erarbeitet.
Altarme der Donau sind besonders geschützte Biotope und deshalb vom Befahren mit Wasserfahrzeugen freizuhalten.
Karl-Heinz Glöggler, 185 - 12 95

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Pflegeverträge siehe Extensivierungsverträge Hans-Peter Seitz, 185 - 12 80

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Rabenvögel Rabenkrähe, Saatkrähe, Elster
siehe Kormorane
Walter Hohneker, 185 - 14 68

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Rekultivierung siehe Steinbrüche Albert Koch, 185 - 13 14
Hans-Peter Seitz, 185 - 12 80

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Sandabbau siehe Kiesabbau Albert Koch, 185 - 13 14
Hans-Peter Seitz, 185 - 12 80

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Schienen- und Straßenbau Bearbeitung der naturschutzrechtlichen Belange des Schienen- und Straßenbaus Albert Koch, 185 - 13 14
Hans-Peter Seitz, 185 - 12 80

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Steinbrüche Im Alb-Donau-Kreis gibt es 13 Kalksteinbrüche mit laufender Abbau- und Rekultivierungstätigkeit. Sie prägen oft das Landschaftsbild im Alb-Donau-Kreis. Die Kalkstein- und Zementindustrie ist vor allem im Blau- und Schmiechtal konzentriert.
Einem neuen Steinbruch (oder einer Erweiterung der Abbaufläche) geht ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren voraus, bei dem die verschiedenen Umweltbelange umfassend geprüft werden. Bei Steinbrüchen mit einer Abbaufläche ab 25 ha ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens immer eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich. Bei Abbauflächen unter 25 ha muss in jedem Einzelfall entschieden werden, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Der Gesteinsabbau bringt einerseits Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild mit sich. Anderseits können Steinbrüche eine hohe Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz haben. Bereits im Genehmigungsverfahren muss in Rekultivierungsplänen dargestellt werden, wie die Abbaustätte rekultiviert werden soll und welche Folgenutzung vorgesehen ist. Dabei wird bei der Folgenutzung ein Biotopanteil bis circa 30 % angestrebt. Durch regelmäßige Kontrolle nach der Genehmigung wird die ordnungsgemäße und zeitnahe Rekultivierung der Kalksteinbrüche sichergestellt.

Beim Betrieb der Steinbrüche können Erschütterungen entstehen. Bereits im Rahmen des Genehmigungsverfahrens muss der Antragsteller durch Vorlage von Sachverständigengutachten nachweisen, dass die einschlägigen technischen Regeln zur Beschränkung von Erschütterungen eingehalten werden. Die Erschütterungen werden nach Genehmigungserteilung von anerkannten Sachverständigen regelmäßig gemessen.
Albert Koch, 185 - 13 14
Hans-Peter Seitz, 185 - 12 80

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Umweltbericht Auf der Grundlage § 2 Baugesetzbuch ist für die Belange des Umweltschutzes innerhalb des Bebauungsplanverfahrens eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Die Eingriffs- / Ausgleichsbilanz ist Bestandteil des Umweltberichts. Walter Hohneker, 185 - 14 68

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Umweltmeldungen Mitteilungen und Anzeigen von Verstößen gegen Naturschutzrecht, zum Beispiel Abbrennen von Vegetation, Roden von Hecken oder Fällen von Bäumen in der Zeit vom 01.März. bis 30. September, Ausgraben von geschützten Pflanzen, Befahren von Feldwegen mit Kraftfahrzeugen
Karl-Heinz Glöggler, 185 - 12 95

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Umweltpreis des Alb-Donau-Kreises Seit 1990 vergibt der Alb-Donau-Kreis einen Umweltpreis. Mit ihm sollen Eigeninitiativen im Bereich des Natur- und Umweltschutzes anerkannt und gefördert werden.

Auszeichnungswürdig sind praktische Aktivitäten im Bereich des Naturschutzes und der Landespflege, des Gewässerschutzes, der Abfallwirtschaft und Abfallvermeidung sowie des Immissionsschutzes.

Über laufende Ausschreibungen wird via Presse und der Homepage des Landkreises informiert.
Albert Koch, 185 - 13 14

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Umweltprüfung siehe Umweltbericht  

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Vogelpflegestation Im Alb-Donau-Kreis werden verletzte Vögel durch ehrenamtlichen Vogelschützer betreut. Sollten Sie einen verletzten Vogel finden, wenden Sie sich an das Landratsamt. Walter Hohneker, 185 - 14 68

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Vogelschutzgebiete Nach der bereits 1979 beschlossenen EU-Vogelschutzrichtlinie, die den langfristigen Schutz und die Erhaltung aller wildlebenden Vögel und ihrer Lebensräume in Europa zum Ziel hat, wurden auch für den Alb-Donau-Kreis Vogelschutzgebiete benannt. Zusammen mit den FFH-Gebieten bilden sie das europäische Schutzgebietssysem NATURA 2000.

siehe NATURA 2000-Gebiete
Albert Koch, 185 - 13 14
westlicher Alb-Donau-Kreis

Hans-Peter Seitz, 185 - 12 80
östlicher Alb-Donau-Kreis

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Wespen siehe Hornissen  

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