| Landkreis + Gemeinden | Landratsamt | Kreistag + Landrat | Kreisentwicklung | Wirtschaft + Tourismus | Öffnungszeiten + Information |
| Auto + Verkehr | Schule, Bildung, Medien | Jugend + Soziales | Ausländer, Einbürgerung | Gesundheit + Verbraucherschutz | Umwelt, Forst, Abfall |
Gebäudeeinmessung
Wenn ein Gebäude neu errichtet oder in seiner Grundfläche wesentlich verändert wurde ...
Das Vermessungsgesetz schreibt vor, dass alle Gebäude mit ihren Gebäudeumrissen eingemessen und im Liegenschaftskataster
dargestellt sowie mit ihrer Nutzung beschrieben werden. Der Eigentümer, Erbbau- oder Nutzungsberechtigte ist verpflichtet,
die Vermessung auf seine Kosten zu veranlassen. Unterbleibt ein Vermessungsantrag kann das Vermessungsamt die Einmessung
auf Kosten des Berechtigten vornehmen.
>> Hier geht’s zur örtlichen Zuständigkeit
Welche Gebühr kommt auf Sie zu?
Die Gebühr für die Gebäudeaufnahme (inklusive Aktualisierung des Liegenschaftskatasters und Mehrwertsteuer) wird nach dem aktuell gültigen Gebührenverzeichnis erhoben.
Wenn ein Gebäude neu errichtet oder in seiner Grundfläche wesentlich verändert wurde ...
Das Vermessungsgesetz schreibt vor, dass alle Gebäude mit ihren Gebäudeumrissen eingemessen und im Liegenschaftskataster
dargestellt sowie mit ihrer Nutzung beschrieben werden. Der Eigentümer, Erbbau- oder Nutzungsberechtigte ist verpflichtet,
die Vermessung auf seine Kosten zu veranlassen. Unterbleibt ein Vermessungsantrag kann das Vermessungsamt die Einmessung
auf Kosten des Berechtigten vornehmen.>> Hier geht’s zur örtlichen Zuständigkeit
Welche Gebühr kommt auf Sie zu?
Die Gebühr für die Gebäudeaufnahme (inklusive Aktualisierung des Liegenschaftskatasters und Mehrwertsteuer) wird nach dem aktuell gültigen Gebührenverzeichnis erhoben.
| Baukosten in € | Gebühr |
|||
| 0,00 € |
bis |
25.000 € |
149,00 € |
|
| über | 25.000 € |
bis |
100.000 € |
298,00 € |
| über | 100.000 € |
bis |
400.000 € |
447,00 € |
| über | 400.000 € |
bis |
1000.000 € |
894,00 € |