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Start > Dienstleistungen A-Z > Verkehrsrechtliche Genehmigungen > Parkausweise für Schwerbehinderte Parkausweise für Schwerbehinderte![]() Ansprechpartner: Irmgard Schaich
Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sowie Blinde Parkerleichterungen genehmigen. Diese Ausnahmegenehmigung wird schriftlich in Form des so genannten blauen Rollstuhlfahrerausweises erteilt. Sie berechtigt den Inhaber und die Person, die ihn befördert dazu,
Diese Ausnahmen gelten allerdings nur, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden. Der Beginn ist mit einer Parkscheibe anzuzeigen. Außerdem darf auf einem Scherbehindertenparkplatz, der mit einer personenbezogenen Nummer versehen ist, nur der spezielle Ausweisinhaber parken. Ausnahmegenehmigungen werden formlos bei der Straßenverkehrsbehörde beantragt. Sie werden gebührenfrei erteilt. Parkplätze für Schwerbehinderte dürfen ausschließlich mit dem blauen Rollstuhlfahrer-Ausweis benutzt werden. Die Politessen der Gemeinden und Städte überwachen die Einhaltung dieser Regelung. Seit Mai 2001 gibt es die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung für besondere Gruppen von Schwerbehinderten, die nicht außergewöhnlich gehbehindert oder blind sind. Einen „kleinen“ – gelben – Ausweis können unter bestimmten Voraussetzungen auch Personen erhalten, die einen geringeren Grad der Behinderung haben. Entsprechende Anträge werden von der Straßenverkehrsbehörde dem Versorgungsamt zur Prüfung und Zustimmung vorgelegt. Der "kleine" Ausweis gilt in Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen, Thüringen, Schleswig-Holstein und Saarland und erlaubt dieselben Parkausnahmen wie ein allgemeiner blauer Rollstuhlfahrerausweis. Er gilt allerdings nicht auf den allgemeinen Schwerbehindertenparkplätzen, denn dort wird nur der blaue Ausweis mit dem Rollstuhlfahrer-Symbol anerkannt. Hinweis: Der Schwerbehindertenausweis allein berechtigt nicht zur Inanspruchnahme von Parkerleichterungen. Benötigte Unterlagen zur Antragstellung
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